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10.02.2009; 14:29 Uhr
EuGH: Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beruht auf geeigneter Rechtsgrundlage
Nichtigkeitsklage Irlands abgewiesen

Der Erlass der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. März 2006) war nach den Vorschriften des EG-Vertrages geboten. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2009 entschieden, dass die Richtlinie in den Anwendungsbereich des Art. 95 EG fällt und daher auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruht. Die Luxemburger Richter lehnten damit eine von Irland erhobene und von der Slowakei unterstützte Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie ab (Az.: C-301/06).

Gemäß Art. 95 EG ist der Rat zum Erlass von Vorschriften berechtigt, »welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben«. Irland begründete seine Klage damit, dass der Schwerpunkt der Regelungen der RL 2006/24/EG nicht das Funktionieren des Binnenmarktes, sondern die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten betreffe. Die Richtlinie hätte daher auf Grundlage der Regelungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) nach dem EU-Vertrag erlassen werden müssen. Der Gerichtshof wies jedoch darauf hin, dass die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten habe und eine Rechtsangleichung zur Vermeidung von Unterschieden nationaler Reglungen geboten sei. Sie betreffe daher unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes und falle somit in den Anwendungsbereich von Art. 95 EG. Da die Bestimmungen der Richtlinie nicht die Nutzung der Daten durch Polizei oder Justiz in den Mitgliedsstaaten regeln, sondern sich auf die Tätigkeit der Telekommunikationsanbieter beschränken, sei hier der Bereich der PJZS nicht betroffen.

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