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26.02.2009; 18:08 Uhr
Bundesverwaltungsgericht: Gegenwärtige Form der Filmabgabe ist verfassungswidrig
Klage der Kinobetreiber wird dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt

Das Bundesverfassungsgericht soll über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) entscheiden. Dazu wurde das von insgesamt neun Kinobetreibern angestrengte Verfahren gegen die Abgabe vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt und die Sache den Verfassungsrichtern zur Entscheidung vorgelegt. Begründet werden die verfassungsrechtlichen Bedenken mit einem möglich Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Kinobetreiber und Unternehmen der Videowirtschaft durch gesetzliche Vorschriften des FFG zur Zahlung von Filmförderabgaben verpflichtet werden (§§ 66, 66a FFG), während die Abgaben der privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern lediglich auf vertraglichen Vereinbarungen beruhen und die Zahlung des Beitrages frei aushandelbar sei. Gleichzeitig zögen aber beide Gruppen wirtschaftlichen Nutzen aus der Filmverwertung. Die damit verbundene Bedingung eines »vorteilsgerechten Maßstabs zur Leistung« sei durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Filmabgaben nicht gewährleistet. Eine Zahlungsverpflichtung der Fernsehveranstalter aufgrund vertraglicher Vereinbarung bedürfe zumindest einer gesetzlichen Regelung über Kriterien für den Umfang der Förderabgaben, wie die Leipziger Richter in ihren Beschlüssen vom 25. Februar 2009 ausführten.

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