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11.03.2009; 18:43 Uhr
BGH: Abbildung von Günter Jauch auf der Titelseite eines Rätselheftes war nicht zulässig
Informationsgehalt war im vorliegenden Fall zu gering

Die Abbildung eines Fotos von TV-Moderator Günter Jauch ohne dessen Einwilligung auf dem Titelblatt einer Rätselzeitschrift war rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof gab mit seinem Urteil vom 11. März 2009 (Az.: I ZR 8/07; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) der Revisionsklage Jauchs statt, nachdem die Vorinstanzen am Land- und Oberlandesgericht Hamburg die Klage zurückgewiesen hatten. Die Abbildung auf dem Titel war nur mit dem kurzen Satz »Günter Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär' wie spannend Quiz sein kann« versehen; einen entsprechenden redaktionellen Beitrag im Innenteil gab es nicht. Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrechts des Klägers und der möglicherweise vorrangigen Pressefreiheit komme es entscheidend auf den Informationswert der Abbildung an, so der BGH. Daran lasse sich beurteilen, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handle, dessen Abdruck auch ohne Einwilligung des Betroffen zulässig ist. Im vorliegenden Fall beschränke sich der Informationsgehalt auf die knappe Bildunterschrift. Die Abbildung Jauchs diene daher nur Werbe- und Imagezwecken zugunsten des Rätselheftes.

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