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15.04.2009; 18:36 Uhr
Ehemaliger »IM« der DDR-Staatssicherheit muss Veröffentlichung eines historischen Fotos samt Namensnennung dulden
LG München I: Recht auf Anonymität tritt hinter Informationsinteressen der Allgemeinheit zurück

Im Rahmen der Berichterstattung über die Aktivitäten der Staatssicherheit der ehemaligen DDR in und um Erfurt darf auch eine Fotografie, die einen ehemaligen »IMB« zeigt, samt Namensnennung veröffentlicht werden. Wie das Landgericht München in seinem Urteil vom 15. April 2009 (Az.: 9 O 1277/09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) feststellte, tritt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht, wie vom Kläger, einem ehemaligen informellen Mitarbeiter der Staatssicherheit, behauptet, hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffen zurück.

Der Kläger wurde 1981 als informeller Mitarbeiter angeworben und war 1989 als sog. »IMB« auch operativ tätig. Im Rahmen der Dokumentation der Aktivitäten der Staatssicherheit hatte der Beklagte auf seiner Internetseite ein Foto veröffentlicht, das einen Militärstaatsanwalt zeigt, der 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Der Kläger war ebenfalls auf dem Foto zu sehen. Daneben waren sein Name und seine Funktion angegeben.

Nach Ansicht der Münchener Richter kann der Kläger weder die Veröffentlichung des Fotos noch die Namensnennung untersagen, da es sich um ein historisches Bilddokument handelt, dessen Verbreitung im Zusammenhang mit der Aufbereitung der geschichtlichen Ereignisse von Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt ist. Gleiches gilt für die Namensnennung, da die Benennung der Abgebildeten auf einer historischen Fotografie grundsätzlich zulässig ist. Während der Kläger behauptet hatte, sein Recht auf Anonymität würde überwiegen, da er in der ehemaligen DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt hätte, habe er sich als »IMB« sowohl vom Rest der Bevölkerung und auch von den übrigen informellen Mitarbeitern der Staatssicherheit abgehoben, so das Gericht. Daher überwiege hier das Publikationsinteresse des Beklagten und das Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Dokumente:

[IUM/bs]

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