StudiVZ gewinnt Prozess gegen Facebook
Im Rechtsstreit um die Gestaltung der Internetseite des sozialen Netzwerks »StudiVZ« hat das Landgericht Köln am 16. Juni 2009 die Unterlassungsklage des Konkurrenten »Facebook« zurückgewiesen (Az. 33 O 374/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Facebook Ltd. hatte Klage gegen die Betreiber von »StudiVZ« mit der Behauptung erhoben, die Aufmachung von »Facebook« sei in unlauterer Weise nachgeahmt worden. Zudem habe man bei »StudiVZ« unerlaubt Zugriff auf die PHP-Skripte von »Facebook« erlangt und diese übernommen. Die Betreiber von »StudiVZ« hatten die Vorwürfe noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln als haltlos zurückgewiesen (vgl. Meldung vom 28. April 2009).
Trotz »nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten« teilten die Kölner Richter die Auffassung, das Angebot von »StudiVZ« sei eine unlautere Nachahmung des Produkts des Konkurrenten »Facebook«, nicht. Der die Unlauterkeit begründende Umstand der Herkunftstäuschung komme nicht in Betracht, da »Facebook« bei Markteinführung von »StudiVZ« im November 2005 noch nicht den erforderlichen Bekanntheitsgrad in Deutschland gehabt habe und sich zu diesem Zeitpunkt nur an nordamerikanische Schüler und Studenten gerichtet habe. Auch die seitens »Facebook« geltend gemachte unredliche Kenntniserlangung sah das Gericht als nicht gegeben an.
Auch unter diesem Gesichtspunkt könne keine Unlauterkeit der Nachahmung hergeleitet werden, da lediglich Vermutungen aufgestellt worden seien, die den Vorwurf nicht hinreichend konkret darlegen würden. Für den von »Facebook« beantragten Besichtigungsanspruch, durch den ein Sachverständiger Einblick in die Quellcodes von »StudiVZ« einerseits und »Facebook« andererseits nehmen sollte, seien diese Vermutungen ebenfalls nicht ausreichend. Vielmehr könnten Ähnlichkeiten der Angebote auch auf einem »Nachprogrammieren« des frei zugänglichen Angebots von »Facebook« durch »StudiVZ» zurückzuführen sein, wie 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem Urteil in Erwägung zog. Mangels vertraglicher Beziehungen würde Letzteres auch keinen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von »Facebook« darstellen.
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