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03.09.2009; 15:55 Uhr
LG Düsseldorf: Heimliche Filmaufnahmen in Arztpraxis waren unzulässig
Persönlichkeitsrecht des Arztes ist höher zu bewerten als die Pressefreiheit

Die Filmaufnahmen mit versteckter Kamera in einer Arztpraxis für eine TV-Reportage des Fernsehsenders RTL waren nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt, wie das Landgericht Düsseldorf am 2. September 2009 entschieden hat (Az.: 12 O 273/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Wie die Tageszeitung »NRZ« berichtet, hatte sich eine Reporterin für eine Sendung über Psychopharmaka bei einem Allgemeinmediziner um ein Beruhigungsmittel gebeten und nach Ablehnung pflanzlicher Mittel ein rezeptpflichtiges Medikament verschrieben bekommen. Die dabei heimlich aufgenommene Filmsequenz wurde nach Unkenntlichmachung des Arztes ohne weitere Rücksprache ausgestrahlt. Trotz der Anonymisierung wurde der Mediziner von einem Patienten erkannt und so auf den Fall aufmerksam.

Bereits am 21. Juli 2009 hatte das Landgericht Düsseldorf im Wege einer einstweiligen Verfügung RTL untersagt weitere heimliche Filmaufnahmen vorzunehmen. Der Widerspruch des Senders, der in dem Filmverbot einen Verstoß gegen die Pressefreiheit sah, gegen diese Eilentscheidung blieb erfolglos. Wie das Gericht nun im Hauptverfahren entschied, seien die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen im Fall heimlicher Filmaufnahmen höher zu bewerten als die Pressefreiheit. Zur weiteren Begründung führte das Gericht an, der Einsatz einer versteckten Kamera sei nicht notwendig gewesen, da die gewünschte Aussage der Reportage auch durch ein Interview mit der Patientin und Vorzeigen des ausgestellten Rezepts hätte erreicht werden können.

Der betroffene Arzt behält sich weitere rechtliche Schritte gegen RTL vor. Wie die »NRZ« weiter berichtet, fordere er eine zusätzliche Geldentschädigung, da nur ein geringer Teil des insgesamt 20minütigen Beratungsgespräches ausgestrahlt worden sei und beispielsweise seine Hinweise zu Einnahme und Dosierung nicht gezeigt worden seien.

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