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05.11.2009; 16:16 Uhr
OLG Köln: Verwendung fremden Sendematerials von »Deutschland sucht den Superstar« war zulässig
Sat.1-Ausstrahlung war vom Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und vom Zitatrecht gedeckt

Die Ausstrahlung von Ausschnitten einer Folge der RTL-Sendereihe »Deutschland sucht den Superstar« in Beiträgen der Sendungen »Das Magazin« und »Frühstücksfernsehen« des Fernsehsenders Sat.1 war zulässig, wie das Oberlandesgericht Köln jüngst entschieden hat (Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Während das Landgericht Köln in der Vorinstanz die Verwendung des fremden Sendematerials als Urheberrechtsverletzung gewertet hatte, kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass durch die wiederholte Ausstrahlung in den Sat.1-Sendungen zwar in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von RTL eingegriffen werde. Diese Verwendung sei aber von den Schrankenregelungen der Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und des Zitatrechts (§ 51 UrhG) gedeckt und somit zulässig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Casting-Show »Deutschland sucht den Superstar« ein großes Publikumsinteresse erzeuge. Da bereits frühere Sendungen öffentliche Diskussionen z.B. über die Äußerungen des Jury-Mitglieds Dieter Bohlen ausgelöst hätten, sei auch der Inhalt des betroffenen Beitrags, der den Zusammenbruch eines Kandidaten im Anschluss an Bohlens Bewertung zeigt, als bewegendes Ereignis zu beurteilen. Dabei sei das Sendematerial auch nur in dem Umfang genutzt worden, wie es für einen meinungsbildenden Beitrag geboten sei. Darüber hinaus seien die Ausschnitte auch als Belegstellen mit entsprechenden Quellenangaben versehen worden, so dass die Nutzung auch den Anforderungen des Zitatrechts genüge.

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[IUM/bs]

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