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11.11.2009; 17:51 Uhr
EuGH soll über internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet entscheiden
BGH legt Fragen nach Zuständigkeit und anwendbarem Recht zur Vorabentscheidung vor

Das Revisionsverfahren um die namentliche Nennung von einem der beiden Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr in einer Meldung im Internetarchiv eines in Österreich ansässigen Medienunternehmens ist vorläufig ausgesetzt worden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. November 2009 (Az.: VI ZR 217/08; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) entschieden, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der Gerichte bei Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen sowie die Frage nach dem in diesen Fällen anwendbaren Recht zur Vorabentscheidung vorzulegen.

In den Vorinstanzen vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht Hamburg war der Kläger mit seinem Unterlassungbegehren zunächst erfolgreich gewesen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel an der Zuständigkeit deutscher Gerichte. Daneben sei fraglich, ob hier nach dem Herkunftslandprinzip in Art. 3 der sog. E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) möglicherweise österreichisches Recht zu Anwendung kommen muss, wie der BGH in einer Pressemitteilung vom 10. November 2009 berichtet.

 

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