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02.12.2009; 16:20 Uhr
Elektronische Leseplätze im Sinne des § 52 b UrhG müssen reine »Lese«-Terminals sein
OLG Frankfurt: Ausdruck und Kopie eingescannter Werke muss von Bibliotheken verhindert werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit seinem Berufungsurteil die Anforderungen an elektronischen Leseplätze in Bibliothek gegenüber der Vorinstanz erhöht. Während das Landgericht Frankfurt a.M. im Rechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlage und der TU Darmstadt den Ausdruck von Werken, die gem. § 52 b UrhG über elektronische Leseplätze zugänglich gemacht werden, als Annexkompetenz erlaubt und lediglich die Speichermöglichkeit auf externe Datenträger für unzulässig erklärt hatte (ZUM 2009, 662, Heft 8/9, vgl. Meldung vom 18. Mai 2009), schränkte das Berufungsgericht die Anwendbarkeit von § 52 b UrhG weiter ein (Az. 11 U 40/09; Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Elektronische Leseplätze dürften generell keine Vervielfältigungsmöglichkeit bieten, so das Gericht.

Die TU Darmstadt, die sich hinsichtlich der über das Lesen hinausgehenden Nutzung auf die Zulässigkeit privater Vervielfältigungen der jeweiligen Nutzer berufen hatte, bedauerte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Wie die »Süddeutsche Zeitung« berichtet, sehe man seitens der Universität in der Möglichkeit des Kopierens einzelner Textteile eine wesentliche Voraussetzung wissenschaftlichen Arbeitens. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der den Eugen Ulmer Verlag im Prozess unterstützt hatte, wertete das Frankfurter Urteils als Stärkung geistigen Eigentums, weil dadurch Versuche zur Umgehung des Urheberrechtsschutzes unterbunden würden, so Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis, der die Politik in der Pflicht sieht, Universitäten mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, um Studenten und Wissenschaftlern ein breites Angebot zu ermöglichen.

 

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