mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
25.09.2001; 16:35 Uhr
Rechtssicherheit für DENIC
Urteilsbegründung des BGH im "ambiente.de"-Fall liegt vor

In der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.05.2001 (I ZR 251/99) liegt seit Anfang der Woche die lange erwartete, schriftliche Begründung des Urteils vor. Die Entscheidung gilt als Meilenstein für die Entwicklung des Internets in der Bundesrepublik und gibt der Vergabestelle für die Domainendung ".de" , DENIC e.G., nunmehr Rechtssicherheit.

In dem Verfahren hatte die Messe Frankfurt AG, die eine Konsumgütermesse namens "Ambiente" veranstaltet, versucht, die bereits von einem Privatmann angemeldete Domain "ambiente.de" für sich zu sichern. Sie verklagte deshalb anstelle des Domaininhabers die Vergabegenossenschaft, die ursprüngliche Registrierung aufzuheben und die Seite für das Messeunternehmen zu registrieren.

Die Genossenschaft hatte das Begehren der Frankfurter Gesellschaft von Anfang an abgelehnt, da kein rechtskräftiger Titel gegen den bisherigen Domaininhaber vorliege. Eine Überprüfung jeder einzelnen Anmeldung auf bessere Rechte Dritter stelle das ganze Vergabeverfahren der DENIC und damit das deutsche Domainwesen in Frage.

In seiner Urteilsbegründung bestätigt der BGH nunmehr das sog. Prioritätsverfahren ausdrücklich: danach kann die DENIC die Vergabe weiterhin automatisiert betreiben und ist grundsätzlich nur dann zur Aufhebung einer Registrierung verpflichtet, wenn gegen den Domaininhaber eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Lediglich dann, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die auch in allgemeinen Verkehrskreisen über eine überragende Verkehrsgeltung verfüge, könne an eine Aufhebung ohne entsprechenden Titel gegen den Domaininhaber gedacht werden. Der BGH stützt sein Urteil auch darauf, daß die DENIC eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, die dann nicht mehr in gewohnt effizienter Weise erfüllt werden könne, wenn jede Eintragung mit einer juristischen Prüfung befrachtet sei, zu der die DENIC als technische Stelle auch gar nicht fähig sei.

Die DENIC begrüßte die Urteilsbegründung. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der DENIC bei Domainstreitigkeiten seien jetzt klar definiert. Wie ein Sprecher am Montag erklärte, habe der BGH die Registrierungspraxis gutgeheißen, die die DENIC nicht aus Eigeninteresse, sondern zum Nutzen der gesamten Internetgemeinschaft ausübe.

Institutionen:

[IUM/ba]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 382:

https://www.urheberrecht.org/news/382/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.