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02.02.2010; 16:57 Uhr
Bundesregierung äußert weitere erhebliche Bedenken gegen »Google Book Settlement«
Zweiter Amicus-Curiae-Schriftsatz im Rechtsstreit um Google-Buchsuche

Die Bundesregierung hat am 28. Januar 2010 auf Initiative der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger durch amerikanische Anwälte einen zweiten Amicus-Curiae-Schriftsatz beim United States District Court, Southern District of New York, eingereicht. Darin äußert die Bundesregierung ihre Bedenken gegen den überarbeiteten Vergleichsvorschlag vom 13. November 2009 (vgl. Meldung vom 16. November 2009), dem das Gericht am 19. November 2009 zugestimmt hatte.

Die Kritikpunkte betreffen unter anderem »verwaiste Werke«, bei denen die Urheber/Rechtsinhaber nicht oder nur sehr schwer zu ermitteln sind. Google würde nach dem bestehenden Vergleich auch für solche Werke Lizenzen vergeben. Eine nationale Regelung muss angesichts der »Deutschen Digitalen Bibliothek« möglicherweise noch getroffen werden (vgl. Meldung vom 2. Februar 2010). Einer solchen Regelung würde durch das »Google Book Settlement« vorgegriffen.

Des weiteren sei nicht allen Rechtsinhabern klar, ob ihr Buch beim US-Copyright-Re­gis­ter re­gis­triert oder in Ka­na­da, Groß­bri­tan­ni­en oder Aus­tra­li­en ver­öf­fent­licht wor­den ist, wie es der geänderte Vergleichsentwurf vorsieht. Die Bundesregierung fordert daher eine entsprechende umfassende Datenbank. Außerdem müssten deutsche Rechtsinhaber ebenfalls im Board of Books Registry vertreten sein, dem Gremium, das die Interessen der vom Vergleich betroffenen Rechtsinhaber vertritt.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und andere europäische Verlegerverbände kritisieren in ihrem Amicus-Curiae-Schriftsatz vom 28. Januar 2010 ebenfalls, dass es ausländischen Rechtsinhabern sehr schwer gemacht werde, herauszufinden, ob eine Registrierung ihrer Werke in den USA stattgefunden hat. Im schlimmsten Fall müsse eine persönliche Recherche in den USA oder unter Entrichtung hoher Gebühren an das US-amerikanische Copyright Office durchgeführt werden. Das Copyright Office bietet einen Katalog für ab 1978 veröffentlichte Werke an. Der von Google veröffentlichte »Catalog of Copyright Entries« betreffend früher veröffentlichte Werke sei nicht vollständig. Ein weiterer Einwand betrifft die Reichweite des geänderten Vergleichsentwurfes. So sei weder der Begriff des Buches noch der Veröffentlichung i.S.d. Vergleiches hinreichend klar definiert.

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