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26.03.2010; 10:31 Uhr
BGH entscheidet zu Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei ungenehmigter Videoausstrahlung
Auch mittelbar aufgrund der Werbewirkung der rechtswidrigen Nutzung erzielte Gewinne erfasst

In seinem Urteil vom 25. März 2010 (Az. I ZR 130/08 und I ZR 122/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) hat der BGH zum Auskunftsanspruch über Werbeerlöse bei ungenehmigter Videoausstrahlung entschieden. Die Beklagte hatte am 29. Juni 2007 mehrmals im Rahmen ihrer Fernsehnachrichten sowie auf ihrem Internetportal das Video vom tödlichen Fallschirmsprung Jürgen Möllemanns gezeigt. Die Klägerin begehrte Auskunft über die Werbeerlöse der Beklagten am Tag der Ausstrahlung, um im Rahmen ihres Schadensersatzanspruches die Herausgabe des Verletzergewinns geltend zu machen. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 24. Juni 2008, Az. 4 U 25/08, ZUM 2009, 159) hatte bereits entschieden, dass vom Verletzergewinn auch mittelbar erzielte Gewinne erfasst sind, wenn diese Gewinne gerade auf die Werbewirkung der rechtswidrigen Nutzung zurückzuführen sind. Dem folgte der BGH und führte in seiner Pressemitteilung aus, dass es bei der Ermittlung des Verletzergewinns nicht auf einen konkreten Zusammenhang zwischen den Werbeerlösen und dem ausgestrahlten Beitrag ankomme. Denn die Werbeaufträge seien, wenn auch Monate vor der erfolgten Ausstrahlung, so doch in der Erwartung erteilt worden, dass sie in einem Nachrichtenumfeld platziert werden.

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