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03.05.2010; 17:07 Uhr
Google Thumbnails zulässig
Auch rechtswidrige Inhalte dürfen bis zur Kenntnisnahme des Suchmaschinenbetreibers gezeigt werden

Der BGH hat am 29. April 2010 entschieden, dass sog. Thumbnails - Vorschaubilder in Google, die in der textgesteuerten Bildersuchfunktion der Suchmaschine verkleinert und mit reduzierter Pixelanzahl angezeigt werden - zulässig sind (Az. I ZR 69/08, Veröffentlichung in ZUM folgt). Der BGH sah zwar keine rechtsgeschäftliche Erklärung der Klägerin, mit der sie Google das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung ihrer Bilder nach § 19 a UrhG eingeräumt hat. Die Klägerin hatte ihre Webseite allerdings durch Programmierung des Quellcodes mit Schlagworten für Suchmaschinen besser auffindbar gemacht. Daher habe Google von einer Einwilligung der Klägerin, einer Weimarer Künstlerin, mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine ausgehen können.

Die Unterlassungsklage war in den Vorinstanzen ebenfalls abgewiesen worden (Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. März 2007, Az. 3 O 1108/05, ZUM 2007, 566, und Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen vom 27. Februar 2008, Az. 2 U 319/07, ZUM 2008, 522). Der 1. Zivilsenat des BGH entschied darüber hinaus im Anschluss an die aktuelle EuGH-Entscheidung zu Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach Richtlinie 2000/31/EG (Urteil vom 23. März 2010, Az. C-236/08 bis C-238/08), dass auch rechtswidrige Inhalte dargestellt werden können, solange ein Suchmaschinenbetreiber keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Informationen hat. Eine aktive Suchpflicht »würde letztlich das Geschäftsmodell der Suchmaschinenbetreiber gefährden«, so der Senatsvorsitzende Prof. Dr. Joachim Bornkamm.

 

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[IUM/eg]

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