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12.05.2010; 11:16 Uhr
BGH entscheidet zu WLAN-Störerhaftung
Prüfungspflicht bezieht sich auf Einhaltung marktüblicher Sicherungen für den privaten Bereich im Zeitpunkt der Installation

In seinem mit Spannung erwarteten Urteil zur WLAN-Störerhaftung (Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) hat der BGH zur Prüfpflicht von WLAN-Anschlussinhabern im Rahmen der Störerhaftung entschieden: die Prüfpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Der Beklagte, der im Urlaub war, als das Musikstück »Sommer unseres Lebens« über seinen Account heruntergeladen wurde, hatte sich auf die werkseitigen Sicherheitseinstellungen seines Routers verlassen. Er hätte, so der BGH, das Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes Passwort ersetzen müssen.

Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, haftet (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008, Az. 11 U 52/07, ZUM-RD 2009, 68). Dieses Urteil hat der BGH nun hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens sowie der Erstattung von Abmahnkosten aufgehoben. Der BGH hält für den vorliegenden Fall, wäre er nach geltendem Recht entschieden worden, hinsichtlich der Abmahnkosten § 97 a Abs. 2 UrhG für anwendbar.

 

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