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28.05.2010; 11:05 Uhr
BGH entscheidet zu Auswertung von Film-Einzelbildern
Urteil zu § 91 UrhG (gültig bis 30.6.2002)

Um die ungenehmigte Verwendung von Film-Einzelbildern geht es in der Entscheidung des BGH vom 19. November 2009 (Az. I ZR 128/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Klägern ist Filmherstellerin, unter anderem der Produktionen »Das Boot« und »Schtonk«. Die Beklagte hat Einzelbilder aus Filmwerken der Klägerin in ihr Online-Archiv »Deutscher Fernsehdienst« aufgenommen und zum Anschauen und Herunterladen angeboten.

Fraglich war, ob sie dadurch das Recht der Klägerin zur filmischen Auswertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder verletzt hat. Als eine für die Beantwortung dieser Frage maßgebliche Norm sah der BGH den seit dem 1. Juli 2002 aufgehobenen § 91 UrhG an - die Regelung befindet sich nun in § 89 Abs. 4 UrhG. Der BGH verneinte das Vorliegen einer filmischen Auswertung, da die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt wurden. Diese Bewertung ändert sich, so die Karlsruher Richter, nicht dadurch, dass die Beklagte ihr Internet-Angebot als »Online-Archiv für Filmszenen« bewirbt. Es kommt also nicht auf die Herkunft von Bildern aus Filmen an, weil sonst jede Verwendung von Filmbildern als filmische Verwendung angesehen werden müsste.

Vom Berufungsgericht zu klären sind noch der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Verletzung des Rechts an den Lichtbildern nach § 72 UrhG. Im Rahmen des Hilfsantrags der Klägerin kann darüber hinaus zur Entscheidung kommen, ob §§ 94 Abs. 1 S. 1, 95 UrhG verletzt sind. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass auch kleinste Teile vom Leistungsschutzrecht des Filmherstellers erfasst sind und es nicht darauf ankommt, ob die Bilder unmittelbare Kopien aus den Filmträgern sind.

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