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31.05.2010; 11:46 Uhr
BGH entscheidet zu Veröffentlichung von Bildern der monegassischen Prinzessin Charlotte
Bildberichterstattung auch zulässig, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind

Der BGH hat mit Urteil vom 13. April 2010 (Az. VI ZR 125/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt) zur Bildberichterstattung über die monegassische Prinzessin Charlotte entschieden. Charlotte von Monaco war in einem Heft der Zeitschrift »Revue« auf drei Bildern zu sehen; anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert im Jahr 2005, bei einem Ball im Jahr 2006 und - zusammen mit ihrem Freund - auf einem zum Veröffentlichungszeitpunkt aktuellen Gala-Diner. Dazu erschien ein Bericht über die Beziehung der Prinzessin mit ihrem Freund.

Das Berufungsgericht hatte das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses verneint. Wenn die Wortberichterstattung irgendeinen Anlass für den Abdruck der Bilder schaffen solle, so das KG Berlin (Az. 10 U 183/07), liege darin nicht die Erfüllung des öffentlichen Informationsinteresses.

Die Karlsruher Richter bejahten hingegen für das aktuelle Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis, das bereits bei Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse vorliege. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gala-Diner mit Prominenten darf, so die Bundesrichter, auch darüber berichtet werden, mit wem die Prominenten zum Anlass erscheinen. Die älteren Bilder sind als kontextneutrale Fotos ebenfalls zulässig. Dass einzelne Passagen aus der Wortberichterstattung in einem anderen Rechtsstreit verboten wurden, steht laut BGH der grundsätzlichen Zulässigkeit der Berichterstattung nicht entgegen.

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