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28.06.2010; 14:51 Uhr
Stellungnahmen der Internetverbände eco und BITKOM zum Verleger-Leistungsschutzrecht
»Systembrüche im Urheberrecht«, »keine Schutzlücke«, »kein Marktversagen«

Anlässlich der heute stattfindenden Anhörung des Bundesjustizministeriums zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverleger (und Verleger von Bildungsmedien) haben der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) ihre Stellungnahmen zum Thema veröffentlicht.

Der BITKOM warnt vor einer »Zwangsabgabe zugunsten der Presseverlage« und wertet eine Neuregelung als »Systembruch im Urheberrecht«, da sie sich nicht auf eine Schutzrechtsangleichung zu Tonträger- und Datenbankherstellern beschränke. Vielmehr brächte sie dem Schutzrechtsinhaber »eine dem Urheberrecht bislang unbekannte Kontrolle über den bloßen Werkgenuss...frei verfügbarer Inhalte im Internet«. Dadurch würde der urheberrechtliche Werkschutz nach Ansicht des BITKOM in die Nähe eines reinen Informationsschutzes gerückt. In diesem Zusammenhang macht der Verband einen Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung in Sachen »Paperboy« (s.u.) und »Bildersuche« (I ZR 69/08, Veröffentlichung in ZUM 7/2010) aus, wonach ein Berechtigter, der Inhalte im Internet frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen müsse. Wenn in diesem Rahmen durch Suchmaschinen oder in sozialen Netzwerken Links auf frei verfügbar gemachte Presseartikel gesetzt werden, stelle dies kein Ausnutzen fremder Leistungen dar, sondern eine eigenständige Infrastrukturleistung.

Der Verband eco hält die Zielsetzung des geplanten Leistungsschutzrechts mangels Schutzlücke und ökonomischer Gründe bzw. Marktversagen für verfehlt. Einerseits wachse die Zahlungsbereitschaft für journalistische Inhalte im Internet, andererseits müssten auch Anreize für Verleger, im Online-Bereich zu investieren, erhalten bleiben. Bejahe man dennoch Schutzlücke und Marktversagen, seien Steuererleichterungen, Abgaben, Subventionen oder eine Änderung des Pressefusionsrechts geeignetere Maßnahmen, da die Auswirkungen des Verleger-Leistungsschutzrechts auf die Meinungs- und Informationsfreiheit gravierend wären. Hinsichtlich Schutzumfang und Schranken kritisiert eco die Position der Presseverleger, schon die reine Darstellung/Bildschirmanzeige müsse in den Schutzbereich fallen. Dadurch werde § 44 a UrhG ausgehebelt. Der bloße Werkgenuss müsse frei bleiben.

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