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03.08.2010; 12:55 Uhr
BGH entscheidet über AGB zum Vertrieb des Computerspiels »Half Life 2«
Verbot der Weitergabe von Benutzerkonto-Daten berührt nicht den Erschöpfungsgrundsatz

In seinem Urteil vom 11. Februar 2010 hat der BGH zur Zulässigkeit eines in AGB festgelegten Verbots der Weitergabe von Benutzerkonto-Daten bezüglich des Computerspiels »Half Life 2« entschieden (Az. I ZR 178/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist danach nicht verletzt, wenn ein Computerspiel so programmiert wird, dass es erst nach Einrichten eines Online-Benutzerkontos genutzt werden kann. Dies gilt auch dann, so die Karlsruher Richter, wenn durch diese Programmierung eine Weiterveräußerung durch den Ersterwerber praktisch nicht mehr vorgenommen werden kann.

Das Computerspiel »Half Life 2« kann erst nach Einrichtung eines Online-Benutzerkontos gespielt werden. Durch die Verbindung zum Server der Firma ermöglicht diese Registrierung unter anderem auch Spiele im »Multiplayer Modus«. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nach § 1 UKlaG gegen die Bestimmung in Nummer 1 Abs. 6 des »Steam Subscriber Agreement« - die AGB der Softwarefirma -, wonach Verkauf, Vermietung oder sonstige Weitergabe von Benutzerkonto-Daten untersagt sind.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen (Urteil des OLG Hamburg vom 16.10.2008, Az. 10 U 87/07). Mangels Verstoßes gegen den Erschöpfungsgrundsatz weiche die Klausel nicht i.S.v. § 307 BGB vom wesentlichen Grundgedanken der §§ 17 Abs. 2, § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG ab. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser nicht anzuwenden, wenn - was den Käufern auch regelmäßig bekannt sei - die im Handel erhältliche DVD eines Computerspiels nur eines von mehreren Elementen sei, die zur vollen Benutzung des Spieles berechtigen. Die DVD enthalte daher kein komplettes Produkt und die Zustimmung i.S.d. §§ 17 Abs. 2, 96 c Nr. 3 S. 2 UrhG beziehe sich daher auf einen unbrauchbaren Teil des Spieles.

Der BGH verneint ebenfalls einen Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz. Dieser dient laut Urteilsbegründung dem allgemeinen Interesse an einem freien Warenverkehr und soll Behinderungen des Warenverkehrs infolge der Ausübung des Verbreitungsrechtes begrenzen. Daher muss von Beschränkungen des Erschöpfungsgrundsatzes das Verbreitungsrecht des Urhebers als solches betroffen sein. Dagegen kann die rechtliche oder tatsächliche Verkehrsfähigkeit eines Werkoriginals oder von Vervielfältigungsstücken bzw. die Art der Nutzbarkeit von Werken eingeschränkt werden.

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