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15.09.2010; 17:44 Uhr
LG Hamburg zur Haftung von Rapidshare
Negatives Verbotsrecht gegenüber Filehoster geht weiter als die positive Benutzungserlaubnis des Verwerters

Das LG Hamburg hat dem Sharehoster Rapidshare in einer aktuellen Entscheidung untersagt, einen Film öffentlich zugänglich zu machen (Urteil vom 30. Juli 2010, Az. 310 O 46/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Geklagt hatte ein Filmverleih. Der Filehoster bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin, da ihr nicht die Online-Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Richter folgten dem nicht. Auf die Berechtigung zur Online-Nutzung komme es nicht an, weil das negative Verbotsrecht der Klägerin weiter gehe, als ihre positive Benutzungserlaubnis. Die entsprechende Geltendmachung sei vom Vertragszweck zwischen dem Filmhersteller und dem Verwerter umfasst. Auf die vom OLG Düsseldorf und vom OLG Hamburg unterschiedlich beantwortete Frage der rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells von Rapidshare kam es hier nach den Ausführungen der Hamburger Richter nicht an, da der Sharehoster trotz Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen im konkreten Fall keinen Filter zur Überprüfung eingesetzt hatte.

Dokumente:

  • Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. April 2010, Az. I-20 U 166/09, ZUM 2010, 600 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des OLG Hamburg vom 30. September 2009, Az. 5 U 111/08 ZUM 2010, 440 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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