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24.09.2010; 11:50 Uhr
LG Berlin hebt einstweilige Verfügung gegen BILD auf
Kritische Berichterstattung über Privatleben Rainer Speers zulässig - E-Mails dürfen jedoch nicht verwendet werden

Das LG Berlin hat seine einstweilige Verfügung vom 16. September 2010, mit der »BILD« die Verdachtsberichterstattung über den ehemaligen brandenburgischen Innenminister Rainer Speer untersagt worden war, wieder aufgehoben (Urteil vom 23. September 2010, Az. 27 O 729/10). »BILD« warf Speer unter anderem vor, Unterhalt für sein uneheliches Kind nicht gezahlt zu haben. Nach Berichten der »FAZ« hatte »BILD« die Berichterstattung auf fragwürdige E-Mails gestützt. Die Verwendung dieser E-Mails hatte das LG Berlin dem Axel-Springer-Verlag per einstweiliger Verfügung Anfang September untersagt (bestätigt durch Urteil vom 21. September 2010, Az. 27 O 685/10). Der Ex-Minister müsse sich zwar eine kritische Berichterstattung über sein Privatleben gefallen lassen. Das »Beweismaterial« der Zeitung sei jedoch von zweifelhafter Herkunft und seine Echtheit fraglich. Speer hatte seinen Laptop verloren. Danach ist eine DVD mit den angeblichen E-Mails der Potsdamer Staatsanwaltschaft anonym zugestellt worden. Das LG Berlin hält die Berichterstattung über den o.g. und andere Vorwürfe zwar weiterhin nicht für zulässig. Über das Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende persönliche Umstände dürften die Medien jedoch berichten. Da nicht hinreichend erkennbar sei, in welchem Umfang der Axel-Springer-Verlag berichten werde, könne nicht vorbeugend jede Berichterstattung verboten werden.

Der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbandes, Michael Konken hatte die inzwischen aufgehobene Verfügung kritisiert und darauf hingewiesen, dass eine Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung des BVerfG in bestimmten Fällen möglich sei: »Es ist mit den Prinzipien kritischer Berichterstattung nicht vereinbar, dass das Landgericht Berlin den Minister unter einen absoluten Schutz vor Veröffentlichung stellt«.

 

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