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05.10.2010; 18:37 Uhr
Internet-Enquête-Kommission: öffentliche Anhörung zur Netzneutralität
Definition umstritten - Provider fordern Priorisierung von Angeboten

Die Enquête-Kommission »Internet und digitale Gesellschaft« hat am 4. Oktober 2010 eine Expertenanhörung zum Thema »Netzneutralität - Kapazitätsengpässe, Differenzierung, Netzwerkmanagement« veranstaltet. Dabei stellte sich nach Berichten des Bundestages heraus, dass die Definition des Begriffes »Netzneutralität« umstritten ist. Nicht klar sei daher, ob der schnellere Transport von bestimmten Inhalten im Internet bereits einen Verstoß gegen die Netzneutralität darstellt. Nach Ansicht der Internetprovider ist eine »Priorisierung von Angeboten« kein Verstoß gegen die Netzneutralität. Aufgrund steigender Datenmengen in Netz könne es zu Übertragungsengpässen kommen. Daher sei die Priorisierung technisch geboten. Nach anderer Ansicht beinhaltet jede Priorisierung des einen Inhalts eine Diskriminierung anderer Inhalte. Vermittelnd wird vorgeschlagen, dass Anbieter priorisierter Inhalte verpflichtet werden, in Zeiten, in denen es keine Engpässe gibt, »Best-Effort-Kanäle« mit pauschaler Qualitätszusicherung bereitzuhalten.

Bei ihrer letzten Sitzung zum Thema legte die Kommission eine Definition vor (vgl. Meldung vom 18. Juni 2010). In der Zwischenzeit ist besonders durch vermeintliche Vorstöße von Google und Verizon in Richtung selektiver Behandlung von Angeboten die Netzneutralitätsdebatte verschärft worden (vgl. Meldung vom 13. August 2010). Die im Anschluss an die Anhörung tagende Projektgruppe Netzneutralität legte als Schwerpunktthemen »Wettbewerb, Regulierung, Netzengpässe, Transparenz, Peering und Priorisierung« fest und beschloss für der nächsten Sitzung Anfang November einen Vertreter der Bundesnetzagentur einzuladen.

Nach Einschätzung von Prof. Dr. Thomas Hoeren liegen die Probleme der Netzneutralität im Kartellrecht, wenn Marktmacht über die Regelung des Netzzugangs zu Lasten kleiner und neuer Anbieter ausgebaut wird und Endkunden deswegen in ihrer Möglichkeit, zwischen Anbietern zu wechseln, eingeschränkt sind. Allerdings müssten Provider auch in der Lage sein, bestimmte Dienste, die hohe Übertragungsraten benötigen (z.B. »Skype«), vertraglich auszuschließen, da insofern die Grundsätze der Privatautonomie und Vertragsfreiheit gälten.

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