OLG Köln: Anschlussinhaber hat im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 erstmals ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bejaht (Az. 6 W 82/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Grundlage des Beschwerderechts ist § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. In seinem Beschluss vom 5. Mai 2009 hatte der 6. Senat ein Beschwerderecht noch abgelehnt. In der aktuellen Entscheidung weisen die Richter daraufhin, dass nunmehr die o.g. Regelung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein entsprechendes Recht des Anschlussinhabers ermögliche. Dieses beschränke sich jedoch auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen. Daher können nur Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung überprüft werden. Nicht gehört werden Einwände des Anschlussinhabers, der Provider habe ihm fälschlich die IP-Adresse zugeordnet, oder er habe den Internetanschluss gar nicht selbst genutzt, sondern seine Kinder oder andere Dritte, die unerlaubt einen WLAN-Anschluss nutzen.
Dokumente:
- Pressemitteilung des OLG Köln vom 19. Oktober 2010
- Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2009, Az. 6 W 39/09 (John Bello Story 2), ZUM 2009, 649 (Volltext Beck Online)
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