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04.11.2010; 09:16 Uhr
OLG Düsseldorf weist Klage des VDZ in Sachen elektronischer Programmführer als unzulässig ab
Wahrnehmungsbefugnis des Verbandes nur für »gemeinsame Interessen« der Mitglieder

Das OLG Düsseldorf wies am 3. November 2010 die Feststellungsklage des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gegen die VG Media als unzulässig ab (Az. VI-U (Kart) 15/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Dem VDZ fehle die Prozessführungsbefugnis. In der Sache ging es um die Zulässigkeit der unentgeltlichen Verwendung von Programmbegleitmaterial in elektronischen Programmführern, sogenannten EPGs (Electronic Program Guides). Der Verband ist der Auffassung, dass seine Mitglieder in EPGs unentgeltlich das Programmbegleitmaterial der in der VG Media organisierten Sendeunternehmen, also Programmtexte, Bilder und Programmvorschau-Videos, verwenden dürfen. Das Material (nähere Beispiele enthält die unten angegebene Entscheidung des OLG Dresden) wird von den Mitgliedern der VG Media in »Presselounges« auf Internetseiten veröffentlicht. Wie die Verwertungsgesellschaft mitteilt, haben inzwischen mehrere Gerichte einheitlich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit dieses Materials bejaht. Einhellig lehnten die Gerichte auch die Anwendung des § 50 UrhG ab. Im Gegensatz zur Tagesberichterstattung sei vor der Verwendung von Programmbegleitmaterial in EPGs eine Rechteeinholung möglich.

Der VDZ kritisiert in seiner Pressemitteilung die vom OLG Düsseldorf vertretene Auffassung, er sei im konkreten Fall nicht zur Wahrnehmung der Rechte seiner Mitglieder berechtigt. Die Richter hatten entschieden, dass keine Wahrnehmung von »gemeinsamen Interessen« gemäß der Satzung des VDZ vorliege, wenn lediglich einige Verlage Programmzeitschriften herausgeben. Ihre »Sonderinteressen« könnten nur die einzelnen Verlage verfolgen. Justiziar Dirk Platte erklärte, dass die genannte Formulierung in Verbandssatzungen üblich sei. Die Auslegung des OLG Düsseldorf führe dazu, dass »etwa die Hälfte der Branchenverbände in Deutschland« die Interessen ihrer Mitglieder gerichtlich nicht mehr erstreiten könnten. Das LG Köln habe keine Bedenken an der Prozessführungsbefugnis des VDZ gehabt. Der Verband kündigt an, Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zu erheben.

Das LG Köln urteilte in erster Instanz, dass die VG Media lediglich zur Wahrnehmung der Kabelweitersendungsrechte aus § 20 b UrhG berechtigt sei, nicht jedoch von Rechten, die sich aus § 19 a UrhG im Rahmen von EPGs im Internet ergeben. Die Rechteübertragung sei nach Art. 7 Abs. 1 und 4 VO Nr. 139/2004 (Fusionskontroll-Verordnung) unwirksam. Denn bei der Wahrnehmung von Rechten nach § 19 a UrhG handele es sich um einen Zusammenschluss auf einem anderen sachlichen Markt, der angemeldet und von der Kommission hätte genehmigt werden müssen. Im Verfahren vor dem LG Leipzig und dem OLG Dresden wurde die Frage der Rechteübertragung auf die VG Media anders gesehen. Dort klagte die Verwertungsgesellschaft gegen eine Anbieterin von elektronischen Programmführern im Internet. Das OLG Dresden führte aus: »Die von der Kommission für unbedenklich erklärte Tätigkeit der Klägerin bezog sich auf die Wahrnehmung nicht nur von Rechten aus § 20 b UrhG, sondern auf alle zum Zeitpunkt der Feststellung bekannten Rechte, und zwar auch auf die Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung«. Gegen die Entscheidung des OLG Dresden wurde Revision beim BGH eingelegt (Az. I ZR 1/10).

 

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