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10.11.2010; 11:02 Uhr
BGH: »Session-ID« für Benutzung eines Internetangebotes ist technische Schutzmaßnahme
Im Rahmen von § 95 a UrhG kommt es nicht auf die Wirksamkeit der Maßnahme, sondern auf den Willen des Berechtigten zur Zugangsbeschränkung an

Eine »Session-ID«, mit der ein Berechtigter den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk beschränkt, stellt eine technische Schutzmaßnahme i.S.v. § 95 a UrhG dar. Eine solche Maßnahme müsse nicht wirksam sein, sondern lediglich den Willen des Berechtigten zur Beschränkung des Zugangs erkennbar machen. Setzt jemand einen Hyperlink, mit dem die Zugangsbeschränkung umgangen wird, greift er in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG ein. Das hat der BGH am 29. April 2010 entschieden (Az. I ZR 39/08, Veröffentlichung in ZUM folgt).

Im vorliegend entschiedenen Fall klagte ein Anbieter von Stadtplänen im Internet. Die kommerzielle oder dauerhafte Nutzung des Angebotes ist kostenpflichtig. Eine Zugangsbeschränkung erfolgt über die Zuteilung einer zeitlich befristeten »Session-ID« bei einem Aufruf der Webseite des Unternehmens. Die gewünschten Kartenausschnitte werden in einem gesonderten Fenster angezeigt. Die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen, setzte im Rahmen von Wohnungsangeboten Links auf die jeweiligen Kartenausschnitte. Dadurch wurde der erste Schritt, also der Erhalt der »Session-ID« nach Aufruf der Startseite, umgangen.

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