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17.11.2010; 15:08 Uhr
BGH: Berichterstattung über Charlotte von Monaco zulässig
Verbote betrafen sowohl Wort- , als auch Bildberichterstattung über Auftritt bei monegassischem Rosenball

Der BGH hat in zwei Urteilen vom 26. Oktober 2010 die Verbote der Berichterstattung über den Auftritt von Charlotte von Monaco auf dem monegassischen Rosenball wieder aufgehoben (Az. VI ZR 230/08 zum Verbot der Wortberichterstattung und VI ZR 190/08 zum Verbot der Bildberichterstattung, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Untersagt wurde ein Artikel mit der Überschrift »Charlotte, die Party-Prinzessin« und dem Untertitel »Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit«.

Die Wortberichterstattung war mit der Begründung untersagt worden, Charlotte Casiraghi werde in den Mittelpunkt gestellt. Diese Erwägung ist laut BGH nicht ausreichend. Denn die Prinzessin habe sich auf eine öffentliche Veranstaltung von einigem Interesse begeben. In dem Bericht werde sie durchweg positiv beschrieben. Die Bildberichterstattung, die durch das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG engeren Grenzen unterliegt, als die Wortberichterstattung, ist im vorliegenden Fall ebenfalls gerechtfertigt: Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interesse, so die Bundesrichter. Die »High Society« in Monaco habe Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung. Darstellungen ihrer Lebensweise könnten auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben.

Rechtsstreitigkeiten rund um Charlotte Casiraghi haben zuletzt das BVerfG beschäftigt (vgl. Meldung vom 19. Oktober 2010), in dessen Entscheidungen die unterschiedliche Handhabung von Wort- und Bildberichterstattungen deutlich wird. Die Verfassungsrichter ließen die Wortberichterstattung (in diesem Fall anlässlich einer AIDS-Gala) vor dem Hintergrund der Meinungs- und Pressefreiheit durchgehen. Demgegenüber hielt das BVerfG die Bildberichterstattung, die sich in der reinen Darstellung der Prinzessin erschöpfte, für unzulässig und wies die Verfassungsbeschwerde des Verlages ab.

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