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06.12.2010; 12:31 Uhr
SPD-Fraktion legt Entwurf zur Rechtewahrnehmung an verwaisten und vergriffenen Werken vor
Gemeinsamer Vorschlag von Rechteinhabern, Buchbranche, Bibliotheken und Verwertungsgesellschaften aufgegriffen

Die SPD-Bundestagsfraktion hat einen Gesetzesvorschlag zur Lösung der Problematik der verwaisten und vergriffenen Werke vorgelegt. Danach sollen die Rechte an Werken, deren Urheber oder Erben nicht auffindbar sind, oder die nicht lieferbar sind, von Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden. Mit der kollektiven Rechtewahrnehmung soll die bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich eines »wichtigen Teils unseres kulturellen Erbes« beseitigt und eine Verwertung von Büchern und Fotos im Rahmen großer Digitalisierungsprojekte wie »Europeana« und »Deutsche Digitale Bibliothek« ermöglicht werden. Die von der SPD vorgeschlagenen neuen Regelungen im UrhWG (§ 13 d und e) entsprechen dem gemeinsamen Vorschlag von Vertretern der Rechteinhaber, des Buchbereichs, der Bibliotheken sowie von der VG Bild-Kunst und der VG Wort, der auch vom Deutschen Kulturrat unterstützt wird:

Ȥ 13 d UrhWG (Vergriffene Werke)

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft Rechte für die elektronische Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von vergriffenen Werken für nicht gewerbliche Zwecke wahr, so wird bei Werken, die vor dem 1. Januar 1966 erschienen sind, vermutet, dass die Verwertungsgesellschaft die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Sind mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung berechtigt, so gilt die Vermutung nur, wenn die Rechte von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden. Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von Ansprüchen dieser Berechtigten freizustellen.

§ 13 e UrhWG (Verwaiste Werke)

(1) Hat eine sorgfältige Suche ergeben, dass bei geschützten Werken der Rechteinhaber nicht feststellbar ist, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte an Werken dieser Art wahrnimmt, als berechtigt, Nutzungsrechte für die elektronische Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung einzuräumen. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft hat den Nutzer von Vergütungsansprüchen des Rechteinhabers freizustellen.

(2) Wird der Rechteinhaber bekannt, so hat er im Verhältnis zu der Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt hätte. Die Berechtigung der Verwertungsgesellschaft entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Rechteinhaber ihr gegenüber schriftlich erklärt, seine Rechte selbst auszuüben.«

Eine Anhörung zum Thema im Bundesjustizministerium fand anlässlich des »Dritten Korbes« am 13. Oktober 2010 statt. Die Vizepräsidentin der EU-Kommission, Neelie Kroes, hatte vor kurzem entsprechende Gesetzesinitiativen der Kommission angekündigt (vgl. Meldung vom 8. November 2010).

 

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