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08.12.2010; 11:41 Uhr
BGH entscheidet zu Sorgfaltspflichten von Bildagenturen bei Weitergabe von Fotos zur Presseberichterstattung
Keine Prüfungspflichten im »quasi presseinternen Bereich« - Austausch von zulässig archivierten Bildern steht unter Pressefreiheit

Der BGH hat über die Sorgfaltspflichten von Bildagenturen bei der Weitergabe von Bildmaterial zur beabsichtigten Presseberichterstattung entschieden (Urteile vom 7. Dezember 2010, Az. VI ZR 30 und 34/09, Veröffentlichung in ZUM folgt). Nach Ansicht der Bundesrichter handelt es sich im Verhältnis Bildagentur und Presseorgan um einen »quasi presseinternen Bereich«, der von der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt sei. Einzig die konkrete Veröffentlichung durch das Presseorgan sei im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Damit habe jedoch die Bildagentur nichts zu tun.

Die Karlsruher Richter hoben daher die Berufungsurteile des OLG Frankfurt am Main auf. Das Berufungsgericht hatte noch Prüfungspflichten des Archivunternehmens bejaht: Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Diese Sorgfaltspflicht bestehe auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist.

Die Frankfurter Richter legten ihrem Urteil einen weiten, sich vom UrhG unterscheidenden Verbreitungsbegriff des § 22 KunstUrhG zugrunde. Eine Verbreitung liege nicht erst vor, wenn Bildnisse an die Öffentlichkeit gelangen, sondern bereits, wenn sie an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Diese Auslegung beanstandete der BGH. Der Begriff der Verbreitung nach § 22 KunstUrhG sei vor dem Hintergrund der Pressefreiheit auszulegen. Diese schütze den »gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit«. Eine Weitergabe im »quasi presseinternen Bereich« wirke sich nur schwach auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aus.

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