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04.02.2011; 13:09 Uhr
EuGH-Generalanwältin: Territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei Fußballübertragung EU-rechtswidrig
Live-Übertragung unter Verwendung ausländischer Decoderkarten zulässig

Im Rechtsstreit der englischen Football Association Premier League (FAPL) gegen die vertragswidrige Verwendung ausländischer Decoderkarten durch Lizenznehmer, welche exklusiv zur Live-Übertragung der englischen Erstliga-Spiele berechtigt sind, hat Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge gestellt (Az. C-403/08 und C-429/08). Nach Ansicht Kokotts stellen die territorialen Exklusivitätsvereinbarungen in den Lizenzverträgen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar.

Die FAPL sieht in ihren Lizenzverträgen vor, dass nur autorisierte Decoderkarten zur Entschlüsselung der Satellitensignale verwendet werden dürfen. Denn die wirtschaftliche Auswertung der Übertragungsrechte findet vor allem über die Gebühr der Decoderkarte statt. In den vorliegenden Fällen wurden jedoch Karten aus Griechenland, die günstiger sind, zur Übertragung benutzt und dementsprechend geringere Gebühren entrichtet. Wie der EuGH mitteilt, sieht die Generalanwältin keine Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 56 ff. AEUV durch den »Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums« der FAPL. Denn Preisunterschiede gehörten zur Logik des Binnenmarktes, welcher nicht zugunsten der Gewinnerzielung durch territoriale Exklusivität ausgeschaltet werden dürfe. Die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit steht nach Ansicht der Generalanwältin auch mit der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung im Einklang.

Im Rahmen einer weiteren Vorlagefrage hatte sich die Generalanwältin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Fußballübertragung in Gaststätten ohne Eintrittsgeld das Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Das Unionsrecht gewährt, so Kokott unter Hinweis auf die Info-Richtlinie 2001/29/EG, keine umfassenden Schutzrechte gegen die entgeltfreie öffentliche Wiedergabe.

 

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