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05.04.2011; 12:51 Uhr
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu »Google Street View«
Recht am eigenen Bild geht Gewinnstreben Googles stets vor - Anonymisierung erstreckt sich auch auf Personen als Beiwerk

Auf die Klage des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), Hanspeter Thür, gegen Google hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit von Personen- und personenbezogenen Aufnahmen in »Google Street View« entschieden (Urteil vom 30. März 2011, Az. A-7040/2009). Die Bundesverwaltungsrichter räumen dem Recht am eigenen Bild stets Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten ein. Dem Recht der Abgebildeten auf informationelle Selbstbestimmung stünde lediglich das Gewinnstreben von Google entgegen . Google muss nun Gesichter und Fahrzeugkennzeichen unkenntlich machen bevor sie im Internet erscheinen. An Aufnahmen von sensiblen Bereichen sind alle zur Anonymisierung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, z.B. auch eine Unkenntlichmachung von Kleidung und Hautfarbe.

Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch bei Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, auch ohne gem. § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet werden, es sei denn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten wird verletzt. Nach den Ausführungen von Lindner kommt es hierbei »entscheidend darauf an, ob der Einzelne aus der Anonymität herausgelöst wird«. Problematisch sei was angesichts von ganzen Stadtaufnahmen mit integrierter 3D-Ansicht unter »Landschaft« zu verstehen ist. Stelle man z.B. auf einen gesamten Straßenzug ab, sei jede dort abgebildete Person nur Beiwerk. Angesichts der Zoomfunktion digitaler Karten könne aber eine Abbildung als Beiwerk auch grundsätzlich ausscheiden.

 

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