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08.04.2011; 11:48 Uhr
BGH kündigt eventuelle Korrektur seiner Rechtsprechung zur PC-Vergütung an
Möglicherweise könne nicht von einer Einwilligung der Urheber in digitale Vervielfältigungen ausgegangen werden

Nach Berichten von »Heise Online« hat der BGH auf seiner gestrigen Verhandlung in Sachen PC-Kopiervergütung durchblicken lassen, dass er seinen bisherigen Standpunkt korrigieren wird (Entscheidung für Ende Juli angekündigt). Es geht um Ansprüche nach § 54 a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung. Der BGH vertrat hier bis jetzt, dass PCs nicht vergütungspflichtig sind. Bei einer Kopie mittels PC entstehe kein analoges Vervielfältigungsstück. Daher fielen nur Scanner und Drucker, die vom PC aus betrieben werden, unter § 54 a UrhG aF. Außerdem liege bei digitalen Vorlagen häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor.

Das BVerfG hat diese Entscheidung des BGH zur Urheberrechtsvergütung für PCs aufgehoben. Es bestehe angesichts zunehmender digitaler Vervielfältigungen die Gefahr einer absoluten Schutzlücke zu Lasten des Urhebers (vgl. Meldung vom 17. Januar 2011), so dass das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das Einwilligungs-Argument des BGH hielt das BVerfG mit Blick auf die »Padawan«-Entscheidung des EuGH für bedenklich: Es »lässt sich nicht entnehmen, dass ein Einverständnis des Urhebers mit der Vervielfältigung – ohne gleichzeitige Vergütungsabrede – eine Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der Info-Richtlinie (2001/29/EG) ausschlösse«.

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