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08.04.2011; 12:21 Uhr
BGH entscheidet zum Zitat im Geschmacksmusterrecht
Nicht zulässig, wenn die Abbildung eines Geschmacksmusters ausschließlich Werbezwecken dient

Der BGH hat am 7. April 2011 entschieden, dass Abbildungen von Geschmacksmustern nicht als Zitat zulässig sind, wenn sie ausschließlich Werbezwecken dienen (Az. I ZR 56/09). Die Fraunhofer-Gesellschaft hatte gegen die Deutsche Bahn AG auf Feststellung geklagt, dass sie wegen einer »ICE«-Abbildung in einem Werbeprospekt keinen Ansprüchen ausgesetzt ist. Nach § 40 Nr. 3 GeschmMG können Rechte aus einem Geschmacksmuster nicht geltend gemacht werden gegenüber Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an. Dies setze laut BGH voraus, »dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit der Klägerin besteht und das Muster damit als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte«. Reines Marketing stelle kein veranschaulichendes Zitat dar.

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