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06.05.2011; 13:39 Uhr
LG München I: Veröffentlichung von Privatvermögen zulässig
»Die 100 reichsten Deutschen« von allgemeiner wirtschaftlicher, sozialer und politischer Relevanz

Das LG München I hat entschieden, dass ein Milliardär die Veröffentlichung seines (geschätzten) Privatvermögens in der Liste »Die 100 reichsten Deutschen« hinnehmen muss (Urteil vom 6. April 2011, Az. 9 O 3039/11, Veröffentlichung in ZUM folgt).

Der Kläger habe es als einer der erfolgreichsten Unternehmer der Nachkriegszeit zu großer Bekanntheit und zeitgeschichtlicher Bedeutung gebracht. Der Bericht über sein Vermögen betreffe seine Sozialsphäre und sei in mehrfacher Hinsicht von allgemeinem Interesse. Zum einen lasse sich anhand der Vermögenszahlen einzelner Unternehmer auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung nachvollziehen. Das in Nachkriegszeiten erwirtschaftete Vermögen werde zu einem Großteil in den nächsten zehn Jahren vererbt, was auch die steuerpolitische Relevanz des Themas belege. Zudem lasse sich auch die deutsche Wirtschaftgeschichte im Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft verdeutlichen.

Gegenüber diesen wichtigen informativen Gesichtspunkten treten nach Ansicht des LG München I Aspekte wie Sozialneid oder die im Verfahren geltend gemachte gesteigerte Erpressungsgefahr in den Hintergrund.

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