BGH: Berichterstattung über Buchpräsentation Eva Herrmanns war rechtmäßig
Der BGH hat heute über die Rechtmäßigkeit eines Presseberichts über die 2007 gelaufene Buchpräsentation von Eva Herrmann entschieden (Az. VI ZR 262/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Ex-Nachrichtensprecherin hatte damals sinngemäß ausgeführt, dass »alte Familienwerte« wieder gebraucht werden. Streitig an der Berichterstattung war dann, inwieweit sich in den Aussagen Herrmanns irgendein Bekenntnis zum Nationalsozialismus verbarg. Die Journalistin griff die Berichterstattung an, weil sie sich durch falsche Zitierung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Sie bekam vom LG und OLG Köln Recht.
Der BGH führt in seiner Pressemitteilung zunächst aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur vor Fehlzitaten, sondern auch vor sonstigen unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben von Äußerungen schützt. Der 6. Senat hält die Wiedergabe der von Herrmann geäußerten Thesen aber »gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung« für korrekt. Eine andere Deutung sei nicht möglich gewesen.
Dokumente:
- Pressemitteilung des BGH vom 21. Juni 2011
- Urteil des OLG Köln vom 28. Juli 2009, Az. 15 U 37/09, ZUM 2011, 69 (Volltext bei Beck Online)
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