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04.07.2011; 20:36 Uhr
BGH zum Verhältnis Seitenhonorar und Absatzbeteiligung bei Übersetzervergütung
Durchschnittliches Honorar nicht mit angemessenem Honorar gleichzusetzen - höherer Tarif erzwingt keine Anpassung der Absatzvergütung

Der BGH hat am 7. April 2011 über eine Anhörungsrüge zum Übersetzervergütungs-Fall »Destructive Emotions« entschieden (I ZR 19/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Im Urteil hatten die Bundesrichter ihre bisherige Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke und Sachbücher bestätigt und erweitert (vgl. Meldung vom 21. Januar 2011). Im konkreten Fall war ein Nettoseitenhonorar von 19 Euro und eine Absatzbeteiligung von 0,5 Prozent des Nettoladenverkaufspreises ab 15.000 verkauften Exemplaren vereinbart worden. Der BGH hält demgegenüber eine Vergütung von 0,8 (Hardcover) bzw. 0,4 Prozent (Taschenbuch) ab 5.000 Exemplaren für angemessen. Dass im Verfahren ein durchschnittliches Seitenhonorar von 15,50 Euro bis 17,90 Euro ermittelt und damit vom Verlag mit 19 Euro eine deutlich höhere Normseitenvergütung gezahlt wurde, wirkt sich laut BGH nicht auf die Absatzvergütung aus. Das durchschnittliche Honorar sei nicht mit dem angemessenen Honorar gleichzusetzen. Das Seitenhonorar könne in einer großen Bandbreite je nach Einzelfall angemessen sein.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 20. Januar 2011, Az. I ZR 19/09 (Destructive Emotions), ZUM 2011, 316 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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