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21.07.2011; 10:09 Uhr
Privatkopie: Auslegung von § 54 a UrhG a.F. nun vor EuGH
BGH fragt, hinsichtlich welcher Geräte die entsprechenden Hersteller, Händler, Importeure belastet werden dürfen

Ob Privatkopien nach § 54 a UrhG a.F. auch vergütungspflichtig sind, wenn digitale Vorlagen (PC - Drucker) vervielfältigt werden, ist streitig. Das Gesetz sah bis zum 31. Dezember 2007 vor, dass die Vergütungspflicht eine Privatkopie im Wege der Ablichtung oder eines Verfahrens vergleichbarer Wirkung voraussetzt. Der BGH ist der Auffassung, dass nur Vorgänge, die mit herkömmlichen Fotokopien vergleichbar sind, unter die Vorschrift fallen (Scanner - PC - Drucker).

Das BVerfG hob aber die entsprechenden Urteile des BGH auf. Zum einen, weil es den Eigentumsschutz der Urheber bei massenhaften und unkontrollierbaren Vervielfältigungen nicht ausreichend gewahrt sah; zum anderen, weil es Bedenken an der Vereinbarkeit der BGH-Auslegung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a) Info-Richtlinie 2001/29/EG hatte. Fraglich sei, ob dem Erfordernis eines »gerechten Ausgleichs« genüge getan ist, wenn Kopien mit der Funktionseinheit PC - Drucker nicht als »Verfahren mit ähnlicher Wirkung«  angesehen werden. Folge man dieser BGH-Meinung, sei immer noch fraglich, ob nicht Art. 5 Abs. 2 lit. b) Info-Richtlinie Anwendung findet. Danach ist ein »gerechter Ausgleich« vorzusehen für »Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern«, mit der Besonderheit, dass technische Schutzmaßnahmen nach Art. 6 Info-Richtlinie bestehen.

Nun wenden sich die Bundesrichter mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Beschlüsse vom 21. Juli 2011, Az. I ZR 28, 29, 30/11 und 162/10). Dabei geht es um die Frage, welche Hersteller, Importeure und Händler mit einer Abgabe belastet werden dürfen - unterstellt, die BGH-Auslegung ist kompatibel mit der Info-Richtlinie. Der BGH stellt auf das funktional dominante Gerät ab: den Scanner. Bejahe man mit der anderen Auffassung auch eine Abgabepflicht für Hersteller usw. von PCs und Druckern, stelle sich unter anderem die Frage, ob und wie Fälle der Zustimmung der Rechteinhaber in die Vervielfältigung im Rahmen des gerechten Ausgleichs zu berücksichtigen sind.

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