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09.08.2011; 17:40 Uhr
KG Berlin: Synchronsprecher von Johnny Depp unterliegt im Streit um Nachvergütung nach § 32 a UrhG
Revision angekündigt

Der Synchronsprecher von Johnny Depp im Blockbuster »Fluch der Karibik« ist im Rechtsstreit um eine Nachvergütung nach §§ 32 a Abs. 2, 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG vor dem KG Berlin gegen Disney und Buena Vista unterlegen (Urteil vom 29. Juni 2011, Az. 24 U 2/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Das Nachvergütungsverlangen bezieht sich auf die Erlöse der Beklagten aus der Kinoverwertung, der Video- und DVD-Vermarktung, der Vergabe von TV-Sendelizenzen und der Verwertung von TV-Senderechten. Die Vergütung des Klägers betrug insgesamt gut 15.000 Euro. Der Kläger hat die Vergütungsempfehlung der von ver.di getragenen Mittelstandsgemeinschaft Synchron vorgelegt. Die Beklagten reichten unter anderem die (bis November 2008 gültige) Gagenempfehlung des Bundesverbands Deutscher Synchronproduzenten e.V. (BVDSP) ein.

Nach Ansicht des KG Berlin liegen keine »greifbaren Anhaltspunkte« für eine Nachvergütung vor. So habe der Kläger als ausübender Künstler untergeordnete Beiträge geleistet, die ausreichend bezahlt worden wären. Daher liege keine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der angemessenen Vergütung vor. Der Film sei größtenteils durch nonverbales Geschehen geprägt und die deutsche Textfassung der Sprecherrolle des Klägers sei bereits vorgegeben gewesen. Außerdem habe der Zeitaufwand des Klägers für die Synchronisation, also die rein stimmliche Darstellung des Jack Sparrow, insgesamt nur zwölf Tage betragen. Seine Gage, eine nicht erfolgsabhängige Pauschalzahlung, sei branchenüblich und angemessen.

Wie die »Süddeutsche Zeitung« berichtet, hat der Kläger angekündigt, Revision einzulegen. Er habe neben Johnny Depp auch Stars wie Ralph Fiennes und Sean Penn seine Stimme geliehen. Der vierte Teil der Piraten-Serie wurde inzwischen ohne ihn produziert.

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