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06.10.2011; 18:51 Uhr
LG Stuttgart entscheidet in Rechtsstreit zur Reichweite des § 52 a UrhG
»Kleiner Teil eines Werkes« maximal 10 Prozent

Das LG Stuttgart hat im Rechtsstreit um die Reichweite des § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) entschieden. Ein Verlag hatte gegen die Fernuniversität Hagen geklagt, weil in deren Intranet ein knappes Fünftel eines bei ihm erschienenen, 476 Seiten umfassenden Lehrbuches zum Download, Abruf und Ausdruck zur Verfügung stand (vgl. Meldung vom 11. Januar 2011). Das LG Stuttgart untersagt der Universität nun die öffentliche Zugänglichmachung von Werkteilen zum Download bei insgesamt mehr als drei Seiten Umfang bzw. zum Abruf und Ausdruck bei einem Umfang von insgesamt mehr als 48 Seiten (Urteil vom 27. September 2011, Az. 17 O 671/10, Veröffentlichung in ZUM folgt).

Die Fernuniversität scannte Lehrbuchseiten ein und fertigte PDF-Dateien an. Hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung von PDFs zum Download stellen die Richter fest, dass »erforderlich« i.S.v. § 52 a Abs. 3 UrhG nur die einer analogen Werknutzung vergleichbare digitale Nutzung sei. Ein PDF ermögliche allerdings mehr, da es auch eine leichtere Verwendung von Lehrbuchausschnitten in eigenen Texten erlaube. Hinsichtlich des Angebotes zum Abruf und Ausdruck halten die Richter mit Blick auf das Merkmal »kleine Teile eines Werkes« in § 52 a Abs. 1 UrhG und die Kriterien des Drei-Stufen-Tests in Art. 5 Abs. 5 Info-Richtlinie einen Umfang von 10 Prozent als ausreichend für eine »Veranschaulichung im Unterricht«.

Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft bekräftigt seine Forderung nach einer Abschaffung sämtlicher Schranken für Wissenschaft und Bildung zugunsten eines allgemeinen Wissenschaftsprivilegs mit einer aktuellen Umfrage. Wie das Aktionsbündnis mitteilt, seien über 90 Prozent der befragten Personen aus Forschung, Lehre, Bibliotheken, Archiven, Museen, Medien, Wirtschaft und Politik mit § 52 a UrhG unzufrieden.

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