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14.10.2011; 15:15 Uhr
LG München I: Haftung eines Homepageinhabers wegen Verwendung von Karl Valentin-Spruch auf Zitat-Webseite
Webseitenbetreiber erweckt durch gesamten Webauftritt den Eindruck, für sämtliche Zitate die inhaltliche Verantwortung zu übernehmen

»Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut«. Dieser Spruch von Karl Valentin darf auf einer Zitat-Webseite ohne Genehmigung nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das LG München I hat am 8. September 2011 entschieden, dass der Betreiber sich die auf seiner Homepage erscheinenden, von Nutzern eingestellten Zitate zu eigen macht, indem er sie unter seinem Logo sowie in einer Art wieder gibt, die keine Unterscheidung zwischen von Dritten und vom Betreiber selbst eingestellten Zitaten ermöglicht. Zudem sei der Hauptzweck der Seite das Zur-Verfügung-Stellen von Zitaten. Durch seinen gesamten Webauftritt übernehme der Webseitenbetreiber daher »konkludent die inhaltliche Verantwortung und erwecke den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen«, was »nicht zuletzt aus dem Impressum« hervorgehe. Die eingeschränkte Haftung nach §§ 7 ff. TMG für fremde Inhalte greife daher nicht (Az.: 7 O 8226/11, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt).

Die Klägerin macht als Gesamtrechtsnachfolgerin von Karl Valentin Unterlassungsansprüche geltend. Das streitgegenständliche Zitat ist u.a. in dem Band »Karl Valentins gesammelte Werke« als Teil des dort abgedruckten Bühnenstücks »Oktoberfest« veröffentlicht worden. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Zitate und Sprüche an, die nach Thema, Autor und Schlagwort sortiert werden und in Verbindung mit Werbebannern angezeigt, in Webseiten Dritter eingebettet und direkt an Dritte versendet werden können. Dabei können auch Nutzer des Angebotes selber Zitate und Sprüche in die Datenbank der Beklagten einspielen.

Das LG München I bejaht bei der streitgegenständlichen Wortfolge aus zwölf Wörtern das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerkes. Der Spruch hebe sich durch die »sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise einer bayerischen Wortakrobatik« ab und sei daher auch als kurze Wortfolge einem Urheberrechtsschutz zugänglich. Die Klägerin konnte sich erfolgreich auf die BGH-Rechtsprechung zu »Marions Kochbuch« berufen. Die bloße Möglichkeit der Einstellung von Inhalten durch Dritte genüge nicht, um die Haftungsprivilegierung auszulösen. Ihrer Darlegungs- und Beweislast, dass der streitgegenständliche Spruch tatsächlich durch einen Dritten in ihren Internetauftritt gelangt ist, sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 12. November 2009, Az. I ZR 66/07 (marions-kochbuch.de), ZUM-RD 2010, 456 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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