mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
27.10.2011; 17:39 Uhr
BGH entscheidet zu GEMA-Veranstaltungstarif für Live-Musik auf Straßenfesten
Berechnung nach gesamter Veranstaltungsfläche bestätigt

Zur Berechnung des Vergütungstarifs der GEMA für Live-Musik auf Straßenfesten hat der BGH heute entschieden (Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Danach ist eine Bemessung der Vergütung anhand der gesamten Größe der Veranstaltungsfläche, wie sie der Tarif U-VK vorsieht, zulässig. Denn die gesamte Veranstaltung sei von der Musik geprägt. Wie aus der Pressemitteilung hervorgeht, halten die Bundesrichter eine Berechnung der konkret beschallten Flächen, wie sie von den Veranstaltern gefordert wurde, für unzumutbar.

Der aktuelle Tarif der GEMA geht auf ein Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem UrhWG zurück, das 2007 endete. Die Antragsgegnerin hatte damals vorgetragen, dass, soweit auf die Größe der genutzten Fläche abgestellt wird, nur die Fläche vor den Eventbühnen erfasst werden dürfte. Die Schiedsstelle lehnte diese Argumentation ab: »Die von der Antragsgegnerin begehrte Berechnung der Vergütung nach der Größe der jeweils vor den Bühnen genutzten Fläche wird den Besonderheiten eines Stadtfestes nicht gerecht. Auch die Besucher von Verkaufs- und Gastronomieständen sollen die dargebotenen Musikwerke wahrnehmen, um bei dem Einkauf oder Verzehr von Speisen oder Getränken unterhalten zu werden. Zudem bliebe bei einer solchen Betrachtungsweise die vor den Bühnen stattfindende Fluktuation der Besucher unberücksichtigt«.

Daher sei von der »Quadratmeterzahl der gesamten bei der Veranstaltung genutzten Fläche« auszugehen, »vom ersten bis zum letzten Stand (zur Berechnung der Länge) sowie von Häuserwand zu Häuserwand (zur Berechnung der Breite) unter Berücksichtigung der gesamten Straßenfläche einschließlich etwaiger Gehwege oder Straßenplätze«. Auch Fluchtwege müssten berücksichtigt werden, da auch auf ihnen die Musik wahrgenommen werden könne.

Das LG Bochum folgte dieser Auffassung uneingeschränkt. Auch das OLG Hamm führte aus, dass »grundsätzlich das gesamte Fest von der Musikwiedergabe mit geprägt« sei. Davon ausgehend war in beiden Verfahren nur noch problematisch, ob auf Grundlage der Grundsätze substantiiert zur Größe der jeweiligen streitgegenständlichen Feste vorgetragen worden ist. Die Pauschalierung bei der Berechnung wurde nun vom BGH bestätigt.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4401:

https://www.urheberrecht.org/news/4401/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.