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08.12.2011; 13:24 Uhr
Urteil des BVerfG zur Telefonüberwachung: Journalisten kritisieren Beeinträchtigung des Informantenschutzes
»Journalistische Arbeit erschwert«, »BVerfG schwächt Rechtschutz für Journalisten«

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) sehen in dem Urteil des BVerfG zur Telekommunikationsüberwachung die Arbeit der Journalisten deutlich erschwert, da die Anonymität der Informanten während laufender Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr gesichert werden könne. »Informanten müssen ihre Enttarnung fürchten, wenn ein Journalist in das Visier der Ermittler gerät«, erklärt DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. Mit Ausnahme von Redaktionsdurchsuchungen, der Beschlagnahme von Materialien und dem Abhören von Telefongesprächen seien fast alle verdeckten und offenen Ermittlungsmaßnahmen unter der Voraussetzung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig. Dies wirke für Informanten abschreckend und schwäche den Rechtschutz für Journalisten.

Die Verfassungsrichter haben im gestern veröffentlichten Beschluss vom 12. Oktober 2011 entschieden, dass das am 21. Dezember 2007 verabschiedete Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungskonform ist (Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az.: 2 BvR 236/08; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Ungleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen im Rahmen des Zeugnisverweigerungsrechts. § 160 a StPO sieht in Abs. 1 und 2 ein abgestuftes System im Zusammenhang mit dem Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten vor, das nur für Abgeordnete, Geistliche und Rechtsanwälte ein absolutes Beweiserhebungs- und verwertungsverbot vorsieht. Für andere Berufsgeheimnisträger, insbesondere Presse- und Medienvertreter, ist der Vertraulichkeitsschutz einschränkt. Daher ist in diesen Fällen die Ermittlung von Verbindungsdaten möglich.

Das BVerfG sieht in der Differenzierung zwischen Berufsgruppen in § 160 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO weder einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die Berufsfreiheit oder die informationelle Selbstbestimmung. Ein genereller und keiner Abwägung unterliegender Schutz (für Journalisten) gegenüber strafprozessualen Maßnahmen komme nicht in Betracht, weil bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem Gebot funktionstüchtiger Strafrechtspflege keinem der verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebühre. Vor diesem Hintergrund sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, Presse- und Medienvertreter in den absoluten Schutz des § 160 a Abs. 1 StPO einzubeziehen. Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und verwertungsverbot des § 160 a Abs. 1 StPO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt, trage er dem Gebot einer effektiven Rechtsverfolgung Rechnung. Auch im Bereich des § 160 a Abs. 2 StPO sei von einer Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahmen auszugehen, soweit der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung tangiert werde. Dies sei von den Ermittlern im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu prüfen.

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