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07.02.2012; 20:08 Uhr
EGMR entscheidet in zwei unterschiedlichen Fällen zur »Prominenten-Berichterstattung«
»Rechte der Medien vom Grundsatz her gestärkt«

Die Große Kammer des EGMR hatte sich in zwei Beschwerdeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland mit der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK zu befassen. In beiden Fällen ging es um die Veröffentlichung von Artikeln bzw. Fotos, die das Privatleben prominenter Personen darstellen. Zum einen rügte die Axel Springer AG unter Berufung auf Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) die gerichtliche Verfügung gegen die weitere Veröffentlichung von Artikeln in der »BILD« über den Kokainfund bei einem bekannten TV-Kommissar, dessen Festnahme und Strafverfahren. In dem anderen Fall wehrten sich Caroline und Ernst August von Hannover unter Berufung auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass die deutschen Gerichte die weitere Veröffentlichung von Urlaubsfotos des Ehepaars, die im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Gesundheitszustand von Fürst Rainier von Monaco und der Vermietung einer Villa des Ehepaares in Kenia veröffentlicht wurden, nicht unterbunden haben (vgl. Meldung vom 13. Oktober 2010). In beiden Fällen entschied der EGMR zugunsten der Verlage. Die Boulevard-Medien sehen sich in ihren Rechten gestärkt. 

In der Sache Axel Springer AG entschied der EGMR (Urteil vom 7. Februar 2012, Az.: 39954/08), dass die dem Verlag auferlegten gerichtlichen Verfügungen »in keinem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Ziel standen, das Privatleben des Schauspielers zu schützen«. Der Gerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der infolge der Entscheidungen der deutschen Gerichte unstreitige Eingriff in Springers Recht auf freie Meinungsäußerung »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft« war. Anders als die deutschen Gerichte befand der EGMR zugunsten des Verlages, dass der TV-Kommissar, da er öffentlich auf dem Münchner Oktoberfest festgenommen worden sei und zuvor in Interviews Einzelheiten aus seinem Privatleben preisgegeben habe, »nur in beschränktem Maße darauf vertrauen konnte, dass seine Privatsphäre wirksam geschützt würde«. Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass die »BILD« ihre Informationen über die Identität des Mannes von der Polizei und der Staatsanwaltschaft München erhalten habe. Die strittigen Artikel betrafen daher nach dem EGMR öffentlich zugängliche Informationen aus der Justiz, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Es weise zudem nichts darauf hin, dass Springer keine Abwägung zwischen seinem Veröffentlichungsinteresse und dem Recht des Schauspielers auf Achtung seines Privatlebens vorgenommen habe, so der EGMR. 

Anders beurteilten die Richter die Entscheidungen der deutschen Gerichte in Sachen von Hannover (Urteil vom 7. Februar 2012, Az.: 40660/08 und 60641/08). Hier haben die deutschen Gerichte eine »sorgfältige Abwägung« zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens anhand der vom EGMR entwickelten Kriterien vorgenommen, so die Straßburger Richter. Im »Caroline-Urteil« des EGMR aus dem Jahr 2004 (Az.: 59320/00) statuierten die Richter, es sei entscheidend, ob die Veröffentlichung eines Artikels oder eines Bildes einen Beitrag »zu einer Debatte von allgemeinem Interesse« leiste. Dies haben die deutschen Gerichte nach Auffassung des EGMR in den streitgegenständlichen Entscheidungen berücksichtigt. Die von den deutschen Gerichten vorgenommene Einstufung der Erkrankung des Fürsten Rainier als zeitgeschichtliches Ereignis sei »nicht unangemessen«. Das Urlaubsfoto im Zusammenhang mit dem Artikel trage zumindest in einem gewissen Maße zu einer Debatte von allgemeinem Interesse bei. Wie vom BGH (Az.: VI ZR 52/06) ausgeführt und vom BVerfG (Az.: 1 BvR 1602/07 u.a.) bestätigt, gehe die Berichterstattung über die Befriedigung bloßer Neugier hinaus und sei nicht als bloßer Vorwand für eine Veröffentlichung von Fotos herangezogen worden.   

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