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17.02.2012; 11:48 Uhr
Noch kein Ergebnis im Streit zwischen GEMA und YouTube
LG Hamburg entscheidet am 20. April

Im gestrigen Verhandlungstermin setzte das LG Hamburg die Urteilsverkündung im Rechtstreit der GEMA gegen die Google-Tochter YouTube für den 20. April 2012 fest. Die Parteien streiten darum, ob die Videoplattform genug zur Löschung urheberrechtlich geschützter Musikwerke unternimmt. Derzeit besteht für Rechteinhaber die Möglichkeit, das Filtersystem »Content-ID« zu nutzen, um eigene Werke auf Youtube zu löschen oder zur Monetarisierung etwa durch Einblendung von Werbung freizugeben. Medienberichten zufolge erklärten die Google-Vertreter, dieses System sei »perfekt« für die GEMA. Auf Seiten der GEMA bestünden jedoch Zweifel an der Effizienz dieses Filtersystems, insbesondere was die Erkennung von Versionen wie Live-Aufnahmen angehe. Die GEMA fordere daher von YouTube den Einsatz eines Wortfilters, der anhand der Videobeschreibungen einzelne Titel blockieren soll. Google wiederum halte ein solches Wortfiltersystem jedoch für zu fehleranfällig. Es bestünde die Gefahr des »Overblockings«, bei dem viele Videos fälschlich blockiert würden. In dem als Musterverfahren geführten Prozess verlangt die GEMA von YouTube, zwölf geschützte Musikwerke, die ohne erforderliche Zustimmung auf dem Videoportal zugänglich gemacht wurden, von der Plattform zu löschen und nicht mehr zugänglich zu machen. 

Den Anfang fand die Auseinandersetzung zwischen GEMA und YouTube nachdem die Verhandlungen der Parteien zur Erneuerung eines im März 2009 abgelaufenen Lizenzabkommens nach monatelangen Gesprächen im Mai 2010 als gescheitert erklärt wurden. Aufgrund einer fehlenden Nachfolgeregelung versuchte die GEMA zusammen mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften, eine einstweilige Verfügung gegen YouTube zu erwirken (vgl. Meldung vom 10. Mai 2010). Das LG Hamburg wies den Antrag aus formalen Gründen - unter Hinweis auf die fehlende Eilbedürftigkeit - ab (vgl. Meldung vom 30. August 2010), ließ aber erkennen, dass es einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wohl für gegeben halte. Eine Verletzung der Prüfungspflichten durch YouTube sei naheliegend. Über diesen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch wird das Gericht nun am 20. April 2012 entscheiden.

Das LG Hamburg gehe anders als die GEMA nicht davon aus, dass YouTube sich die geschützten Werke zu eigen gemacht habe und somit keine Täterhaftung, sondern nur die Störerhaftung in Betracht käme, so Onlinemeldungen. Mit zwei Urteilen hat der EuGH jüngst entschieden, dass Internetprovider (Urteil vom 24. November 2011, Az.: C-70/10; vgl. Meldung vom 25. November 2011) und Betreiber sozialer Netzwerke (Urteil des EuGH vom 16. Februar 2012, Az.: C-360/10; vgl. Meldung vom 16. Februar 2012) nicht dazu verpflichtet werden dürfen, präventive Filtersysteme einzurichten und den Datenverkehr mit persönlichen Nutzerprofilen abzugleichen. Ob die EuGH-Entscheidungen auf den laufenden Prozess zwischen GEMA und YouTube Auswirkungen haben werden, bleibt abzuwarten.

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