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09.03.2012; 10:36 Uhr
Veröffentlichung von Auszügen aus Propagandaschrift »Mein Kampf« bleibt verboten
LG München I hält einstweilige Verfügung gegen »Zeitungszeugen« aufrecht

Im Streit des Freistaates Bayern gegen den britischen Verleger des historischen Wochenblatts »Zeitungszeugen«, Peter McGee, bestätigte das LG München I gestern die am 25. Januar 2012 erlassene einstweilige Verfügung, mit der es die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus »Mein Kampf« untersagt hatte (vgl. Meldung vom 17. Januar 2012 und Meldung vom 25. Januar 2012). Medienberichten zufolge, begründete der britische Verlag den gegen die einstweilige Verfügung eingelegten Widerspruch u.a. damit, dass »Mein Kampf« in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck der Propagandaschrift nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch die Beklagte dementsprechend behandeln. Die geplante 3-teilige Publikation mit dem Titel »Das unlesbare Buch« sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg insbesondere für Hitlers propagandistische Gedankenführung lediglich ein Prozent des Originalbuches exemplarisch zitiert würde.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht (Urteil vom 8. März 2012, Az.: 7 O 1533/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die beabsichtigte Veröffentlichung der »Zeitungszeugen«-Broschüren mit kommentierten Passagen aus Hitlers Hetzschrift seien nicht vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG gedeckt. Bei einer Gesamtbetrachtung stelle das geplante Beiheft nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks »Mein Kampf« mit fachkundigen Anmerkungen dar. Vorrangig solle der Originaltext für sich sprechen; die Kommentierung diene nach Ansicht des Gerichts nur der ergänzenden Erläuterung. Dies überschreite die Grenze des urheberrechtlichen Zitatrechts. Der erforderliche enge Bezug zwischen Zitat und Text sei bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung nicht gewährleistet. Der Leser könne den Originaltext aus »Mein Kampf« völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen.

Weiter betont das Landgericht, dass nicht dadurch ein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk entstehe, indem das Werk gekürzt und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten versehen werde.

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[IUM/ct]

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