mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
15.03.2012; 13:45 Uhr
EuGH entscheidet zur »öffentlichen Wiedergabe« von Tonträgern in Hotels und privaten Zahnarztpraxen
Individuelle Beurteilung - Hotelbetreiber sind gebührenpflichtig, Zahnärzte nicht

Der EuGH hatte sich heute in zwei unterschiedlichen Sachverhalten mit dem Begriff der »öffentlichen Wiedergabe« von Tonträgern im Sinne des Unionsrechts zu befassen. Er kam zu dem Schluss, dass Hotelbetreiber, die in ihren Hotelzimmern Tonträger verbreiten, eine angemessene Vergütung an die Tonträgerhersteller zu zahlen haben. Eine Freistellung von dieser Vergütungsverpflichtung verstoße gegen das Unionsrecht. Zahnärzte hingegen, die in ihrer Privatpraxis kostenlos Tonträger wiedergeben, nehmen nach Auffassung des EuGH keine vergütungspflichtige »öffentliche Wiedergabe« vor.

In beiden Fällen wies der EuGH darauf hin, dass der Begriff der »öffentlichen Wiedergabe« eine individuelle Beurteilung erfordere, im Rahmen derer weitere »unselbstständige und miteinander verflochtene« Kriterien zu berücksichtigen seien. Zu diesen Kriterien gehöre nach der Rechtsprechung des EuGH erstens die »zentrale Rolle des Nutzers«. Dieser müsse in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werden, um Dritten Zugang zu einer das geschützte Werk enthaltenden Rundfunksendung zu verschaffen. Ferner müsse die Öffentlichkeit aus einer »unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger« bestehen und die öffentliche Wiedergabe müsse »Erwerbszwecken« dienen. Insgesamt müsse sich der Nutzer also gezielt an das Publikum wenden, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, so der EuGH. Das Publikum wiederum müsse für diese Wiedergabe aufnahmebereit sein und nicht bloß zufällig »erreicht« werden.

In der einen Rechtssache hatte die irische Verwertungsgesellschaft Phonographic Performance Limited PPL gegen den irischen Staat geklagt, weil Irland Hotelbetreiber von der Zahlung einer Vergütung an die Tonträgerhersteller freigestellt hat. Nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 15. März 2012, Az.: C-162/10; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) verstößt eine solche Befreiung gegen Unionsrecht. Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstelle, zu denen ein Sendesignal übermittelt werde, sei als »Nutzer« i.S.d. Art. 8 der »Vermiet- und Verleih-Richtlinie« (2006/115/EG) anzusehen. Er nehme eine »öffentliche Wiedergabe« eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vor, welche als zusätzliche Dienstleistung anzusehen sei, die sich auf den Standard des Hotels und damit auf die Zimmerpreise auswirke. Gleiches gelte für die Zurverfügungstellung von »Geräten anderer Art« als Fernseh- oder Radiogeräte und Tonträgern in physischer oder digitaler Form, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können. Der Hotelbetreiber sei daher verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. In der anderen Rechtssache, in der die italienische Gesellschaft der Tonträgerhersteller SCF  gegen einen Zahnarzt geklagt hatte, der in seinem Wartezimmer Musik abspielte, ohne Gebühren zu entrichten, entschied der EuGH (Urteil vom 15. März 2012, Az.: C-135/10; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt), dass der Begriff der »Öffentlichen Wiedergabe« i.S.d. Art. 8 der »Vermiet- und Verleih-Richtlinie« nicht auch die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis erfasst. Ein Zahnarzt sei schon kein »Nutzer« im Sinner der Vorschrift, da seine Patienten üblicherweise keine »unbestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger« darstellen würden, sonderen deren »Zusammensetzung weitgehend stabil« und zahlenmäßig begrenzt sei. Ferner habe eine solche Wiedergabe keinen Erwerbscharakter, denn die Patienten würden ausschließlich zu Behnadlungszwecken die Pracis aufsuchen »und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung«.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4553:

https://www.urheberrecht.org/news/4553/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.