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10.04.2012; 15:48 Uhr
Viacom vs. YouTube: Berufungsgericht kippt vorinstanzliche Entscheidung
Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen noch nicht ausreichend geklärt

Nachdem Anfang letzter Woche bekannt wurde, dass in YouTubes Online-Videothek - für Nutzer in den USA und Kanada - künftig auch Filme aus den Paramount-Archiven zu sehen sein werden (vgl. Meldung vom 5. April 2012), sorgt nun eine neue Meldung für Aufsehen. Der milliardenschwere Rechtsstreit um illegal online gestellte Videos zwischen dem Medienkonglomerat Viacom, zu dem auch das Filmstudio Paramount gehört, und der Google-Tochter YouTube geht in eine neue Runde, berichtet u.a. »Zeit Online«. In dem sich seit 2007 durch die Instanzen ziehenden Verfahren hat das Berufungsgericht am vergangenen Donnerstag das zugunsten von YouTube ergangene Urteil aus dem Jahr 2010 verworfen (Urteil vom 5. April 2012, pdf-Datei) und so »einem Fall neues Leben eingehaucht, den Google für tot hielt«, so Juraprofessor Erik Goldmann aus Santa Clara. Das Urteil habe über den Viacom-Prozess hinaus auch Konsequenzen für weitere gegen YouTube anhängige Klagen, so die »Süddeutsche Zeitung«, insbesondere für eine von der britischen Football Association Premier League Ltd., mehreren Filmstudios, Fernsehnetzwerken, Musikverlegern und Sportveranstaltern angestrengten gemeinsamen Klage, mit der dem Videodienst Urheberrechtsverletzungen durch die Wiedergabe und Vervielfältigung von 79.000 Clips von 2005 bis 2008 vorgeworfen werden (vgl. auch Meldungen vom 7. August 2007 und 18. April 2008). 

Konkret geht es in dem Rechtsstreit zwischen Viacom und YouTube um die Frage, ob YouTube unter die »safe harbour«-Haftungsbeschränkung section 512(c) des Digital Millenium Copyright Act (DMCA) fällt, wonach Diensteanbieter nur dann für Urheberrechtsverletzungen belangt werden können, wenn sie Kenntnis davon haben und nichts dagegen unternehmen. Wie schon das New Yorker Bezirksgericht in seiner Entscheidung vom Juni 2010 (vgl. Meldung vom 28. Juni 2010), kam zwar auch das Berufungsgericht nun zu dem Schluss, dass die Regelungen des DMCA grundsätzlich auch für YouTube gelten. Das Bezirksgericht habe sich aber mit der Frage, ab wann YouTube tatsächlich Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Nach Auffassung des Bezirksgerichts reichte ein »generelles Bewusstsein«, dass Urheberrechtsverletzungen regelmäßig stattfinden, nicht aus, um eine Haftung der Plattform zu begründen.Den Entgegen den Ausführungen von ViacomYouTube habe - auch ohne Benachrichtigungen durch Rechteinhaber von den Rechtsverletzungen gewusst und diese willentlich ignoriert, ging das Bezirksgericht davon aus, YouTube habe erst mit den Benachrichtigungen die erforderliche Kenntnis erlangt und im Anschluss daran alles erforderliche getan, um die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen. Das Berufungsgericht entschied nun, dass der Fall weiter verhandelt werden müsse, um abschließend zu klären, ob YouTube eventuell auch ohne die Benachrichtungen der Rechteinhaber Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt habe.

Dokumente:

[IUM/ct]

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