mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
21.11.2001; 15:14 Uhr
EuGH nimmt zur Erschöpfung von Markenrechten Stellung
Keine Zustimmung zum Inverkehrbringen durch bloßes Schweigen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wichtigen Grundsatzurteil zur Erschöpfung von Markenrechten nach der Europäischen Markenrichtlinie (Markenrichtlinie) Stellung genommen. Die Richter entschieden am 20.11.2001, die Zustimmung eines Markeninhabers zum Vertrieb von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Verkehr gebrachten Waren innerhalb des EWR müsse "mit Bestimmtheit" zum Ausdruck gebracht werden. Die Zustimmung, die Voraussetzung für eine Erschöpfung der Markenrechte auch innerhalb des EWR sei, könne zwar auch durch schlüssiges Verhalten des Markeninhabers erfolgen. Bloßes Schweigen sei dafür aber nicht ausreichen. Der EuGH äußerte sich außerdem zur Frage der Beweislast bezüglich einer solchen Zustimmung. Das Gericht entschied, nach der Markenrichtlinie sei es nicht Sache des Markeninhabers, das Fehlen einer Zustimmung zu beweisen. Vielmehr obliege es demjenigen, der sich auf die Zustimmung berufe, diese zu belegen (Az. C-414/99, C-415/99 und C-416/99).

Vorausgegangen waren der Entscheidung mehrere Klagen von Markeninhabern, die die Einfuhr echter Markenware in den EWR unterbinden wollten. Geklagt hatte zum einen der Parfumhersteller Davidoff, der verhindern wollte, dass in Singapur zu günstigen Preisen auf den Markt gebrachte Toilettenartikel und Kosmetika nach Großbritannien importiert und dort verkauft wurden. Ganz ähnlich lag der Fall bei einer Klage des US-amerikanischen Bekleidungshersteller Levi Strauss. Der Produzent der legendären "Levis"-Jeans wollte mehreren britischen Supermarktketten untersagen, in Großbritannien echte "Levis"-Produkte zu verkaufen, die vorher außerhalb des EWR in Verkehr gebracht worden waren. Die Verfahren waren vor dem EuGH zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Sowohl Davidoff als auch Levi Strauss beriefen sich vor Gericht darauf, ihre in Großbritannien eingetragenen Markenrechte würden durch die Importe verletzt. Die beklagten Unternehmen hielten dem entgegen, die Markenrechte seien bereits durch das Inverkehrbringen außerhalb des EWR erschöpft, weil sich weder Davidoff noch Levi Strauss ihre Rechte beim Inverkehrbringen wirksam vorbehalten hätten.

Der EuGH musste sich auf Vorlage des britischen High Court of Justice deshalb vor allem mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen die in der Markenrichtlinie geregelte Erschöpfung von Markenrechten eintritt. Dabei galt es auch die Stellungnahmen mehrerer EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen, die sich wegen der besonderen Bedeutung des Falles an dem Verfahren beteiligt hatten. Die Richter erläuterten in ihrem Urteil, entscheidend für die Erschöpfung von Markenrechten sei die Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen der jeweiligen Markenware innerhalb eines bestimmten Wirtschaftsraums. Diese Zustimmung könne ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Gerade im letzteren Fall müssten aber eindeutige Umstände oder Verhaltensweisen vorliegen, die erkennen liessen, dass der Markeninhaber auf seine Rechte verzichten wolle. Allein daraus, dass der Markeninhaber das Eigentum an Markenprodukten übertrage, ohne sich den Vertrieb der Waren innerhalb des EWR vorzubehalten oder die Waren entsprechend zu kennzeichnen, könne regelmäßig nicht auf einen solchen Willen geschlossen werden.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 458:

https://www.urheberrecht.org/news/458/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.