mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
18.06.2012; 11:18 Uhr
Massive Kritik am geplanten neuen Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Gegner fordern mehr Klarheit im Gesetz

Bereits vor drei Jahren hatte die Regierung den Verlagen einen weitergehenden Schutz ihrer Leistungen versprochen. Im März hatte die Regierungskoalition die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger, wie bereits im Koalitionsvertrag von 2009 festgehalten, beschlossen (vgl. Meldung vom 5. März 2012). In der vergangenen Woche veröffentlichte »iRights.info« nun den ersten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei) zu dem umstrittenen Gesetz veröffentlicht - das Urheberrecht soll um den Abschnitt »Schutz des Presseverlegers« erweitert werden. Nach den neuen §§ 87f bis 87h UrhG hätten Presseverleger für ein Jahr das ausschließliche Recht, ihre Presseerzeugnisse oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ziel des Gesetzentwurfs soll laut Begründung des Referentenentwurfs sein, zu gewährleisten, »dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt werden, als andere Werkvermittler; zugleich soll damit der Schutz von Presseerzeugnissen im Internet verbessert werden«. 

Online-Meldungen zufolge trifft der Gesetzesentwurf überwiegend auf Kritik. Die Gegner des Leistungsschutzrechts für Presseverleger befürchten »Massenabmahnungen und Klagewellen«, sollte der Entwurf Gesetzeskraft erlangen. Sie warnen vor einer Beschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit sowie einer »Quasi-Monopolisierung der deutschen Sprache«. Anders die Verlegerverbände BDZV und VDZ: Sie begrüßen die Vorlage des Bundesjustizministeriums zum Leistungsschutzrecht. Der Entwurf bringe den im digitalen Zeitalter notwendigen Schutz der gemeinsamen Leistung von Verlegern und Journalisten voran, »auch wenn er nicht alle Erwartungen der Verleger erfülle«, heißt es in der gemeinsamen Pressemitteilung. Die Verlegerverbände wehren sich dabei explizit gegen den Vorwurf, das geplante Leistungsschutzrecht würde die Kommunikationsfreiheit im Netz begrenzen.

Einige der Hauptkritikpunkte an dem Gesetzesentwurf lauten, dass er viele Fragen nicht beantworte, einen zu weiten Schutzbereich habe und undefinierte Wendungen beinhalte, deren Auslegung und Abwägung letztlich den Gerichten überlassen bliebe. Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder erklärte, der Gesetzentwurf wirke trotz der langen Reifezeit wie ein Schnellschuss und lasse viel Deutungsspielraum offen. »Ohne Klarheit im Gesetz müssen wir eine Prozesswelle fürchten«. Da auch »Snippets« vom Schutzbereich des Gesetzesentwurfs umfasst seien, sei zu befürchten, dass in Suchmaschinen die Suchergebnisse von Presseseiten künftig entweder gar nicht mehr gelistet bzw. nicht mehr mit gewohntem Teaser versehen werden würden. Aus Sicht des Bitkom bremse ein Leistungsschutz innovative Technologien und Dienste. Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (DJU) in ver.di hält den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung, die die Urheberinteressen »sträflich vernachlässigt« für »nicht akzeptabel«. Aus Sicht von ver.di sei es notwendig, dass ein unverzichtbarer - nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbarer - Anspruch auf angemessene Vergütungsbeteiligung der Urheber in Höhe von etwa der Hälfte der von den Verlagen erzielten Einnahmen im Gesetz festgeschrieben werde. Die negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit Vergütungsvereinbarungen für freie Journalisten, die laut ver.di »in weiten Teilen von den Verlagen nicht eingehalten werden«, würden die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung aufzeigen. Die Rechtewahrnehmung müsse über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen und nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zwischen den Verlagen und den gewerblichen Nutzern.

Till Kreutzer vom Portal »iRights.info«, der laut »Heise Online« mit zu den schärfsten Kritikern des Leistungsschutzrechts zählt, sieht in seiner »Rechtspolitischen Analyse zum Referentenentwurf« (pdf-Datei) die »schlimmsten Befürchtungen« der Leistungsschutzrecht-Gegner bestätigt. Wesentliche Punkte, wie z.B. »wer überhaupt zu den Presseverlegern gehört, was genau durch das Leistungsschutzrecht wird und wie die Lizenzen verwaltet werden« blieben völlig unklar. In letzter Konsequenz könnte ein Leistungsschutzrecht dazu führen, dass viele Anbieter von Social-Media-Diensten und andere digitale Informationsanbieter, die »in die Reichweite des unklaren Schutzbereichs des neuen Rechts« kommen, ihre Dienste einstellen müssen, so Kreutzer

Dokumente:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4644:

https://www.urheberrecht.org/news/4644/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.