mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
10.08.2012; 14:22 Uhr
BGH entscheidet zum Auskunftsanspruch von Rechteinhabern gegen Internetprovider
Antrag setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

Ein Internetprovider muss dem Rechtsinhaber auf Verlangen grundsätzlich den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben. Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschützes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Das entschied der BGH mit seinem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 19. April 2012 (Az.: I ZB 80/11 »Alles kann besser werden«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der Antrag auf Auskunft über Nutzer von IP-Adressen sei unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßgkeit »in aller Regel ohne weiteres begründet«. Dem Rechtsinhaber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu, führt der BGH aus. Andernfalls wäre der Rechtsinhaber »faktisch schutzlos gestellt«.  

Konkret ging es um das Album von Xavier Naidoo »Alles kann besser werden«. Die Naidoo Records GmbH hatte der Antragsstellerin, einem Musikvertriebsunternehmen, das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Die Deutsche Telekom AG kam dem Verlangen des Musikvertriebs, über einen Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse Auskunft zu erteilen, nicht nach. Der Nutzer der ermittelten IP-Adresse soll im September 2011 ein Musikstück des Albums über eine Online-Tauschbörse zum Download angeboten haben. Das LG Köln lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 29.September 2011, Az.: 213 O 337/11). Anders als der I. Zivilsenat des BGH ging das OLG Köln laut Mitteilung des BGH bei seiner Entscheidung davon aus, dass die begehrte Anordnung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze, die hinsichtlich des fraglichen Musiktitels nicht gegeben sei (Beschluss vom 2. November 2011; Az.: 6 W 237/11).

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4704:

https://www.urheberrecht.org/news/4704/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.