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28.08.2012; 09:19 Uhr
GEMA vs. Musikpiraten: Amtsgericht Frankfurt stützt »GEMA-Vermutung«
Wahrnehmungsbefugnis der GEMA auch bei Veröffentlichungen unter Pseudonym

In dem Rechtsstreit der GEMA gegen den Verein Musikpiraten um die Veröffentlichung von Musiktiteln unter Pseudonym (vgl. Meldung vom 27. Juni 2012) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. der Verwertungsgesellschaft Recht gegeben und den beklagten Musikpiraten e.V. am Montag zu einer Zahlung von 68 Euro zzgl. Zinsen verurteilt (Urteil vom 27. August 2012, Az.: 32 C 1286/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Onlinemeldungen zufolge folgte das Gericht der Argumentation der GEMA und stützte seine Entscheidung auf die so genannte »GEMA-Vermutung«, wonach der Verwertungsgesellschaft eine grundsätzliche Wahrnehmungsbefugnis zuerkannt wird, außer es steht eindeutig fest, dass der Urheber nicht von der Verwertungsgesellschaft vertreten wird. Das Amtsgericht bestätigte damit die Auffassung der GEMA, dass sie grundsätzlich auch die Rechte anonymer Urheber wahrnehme.

Die Musikpiraten hatten vor knapp einem Jahr einen CD mit 19 Songs veröffentlicht, die jeweils unter eine Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz) gestellt waren. Eine der Bands hatte seinen Song unter dem Pseudonym »texasradiofish« veröffentlicht. Die Musikpiraten weigerten sich, der GEMA die Realnamen des betreffenden Künstlerduos zu nennen. Hiergegen wehrte sich GEMA, da sie ohne den bürgerlichen Namen des jeweiligen Künstlers nicht überprüfen könne, ob es sich tatsächlich um einen GEMA-freien Song handele. 

Die Musikpiraten erklärten bereits die Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 27. August 2012, wonach auch für Musik von CC-Künstlern, die unter Pseudonym veröffentlichen, zu zahlen ist, wenn der GEMA die echten Namen nicht bekannt gegeben werden. Wie »Welt Online« berichtet streben die Musikpiraten in dieser Sache eine »höchstrichterliche Entscheidung« an. 

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