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02.10.2012; 11:52 Uhr
Bundesverfassungsgericht bestätigt Rundfunkgebühr für internetfähigen PC
Rundfunkgebühr verstößt nicht gegen Grundrechte

Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und sind weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) laut einem am heutigen Tag veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 199/11 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) und lehnte damit die Annahme der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung ab. Wie aus der Pressemitteilung des BVerfG hervorgeht, nutzt der Anwalt den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Internetanwendungen. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt auch nicht über Radio oder Fernseher. Schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte die Klage gegen die Rundfunkgebühr in letzter Instanz abgelehnt (Az.:BVerwG 6 C 12.09 vom 27. Oktober 2010). Nach Ansicht der Verwaltungsrichter handelt es sich bei dem internetfähigen PC um ein Rundfunkempfangsgerät, das der Anwalt zum Empfang bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten ihn nicht in seinen Grundrechten. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil blieb nun auch ohne Erfolg.

Die 2. Kammer des BVerfG begründete ihre Entscheidung damit, dass zwar ein Eingriff in die Informationsfreiheit gegeben sei. Dieser aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die Rundfunkgebühr sei nicht unverhältnismäßig, da sie der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Zugangssperren stellten kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit bestünden und sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Zudem sei die Rundfunkgebühr angemessen, da der Anwalt durch sie nicht unmittelbar daran gehindert sei, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren. Er werde lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit sei nicht gegeben. Hierfür fehle es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz. Zudem werde auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. 

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